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VG Berlin

Bei Sozialleistungsbezug Erlass der Personalausweisgebühr möglich

Berufe mit Haltung

Wer Soziallleistungen bezieht, kann einen Anspruch auf eine Befreiung von der Personalausweisgebühr haben. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Anspruch bestehe, sei eine Frage des Einzelfalls, so das Verwaltungsgericht Berlin. Entscheidend sei, ob der Bedürftige genug Zeit gehabt habe, um den Gebührenbetrag aus dem Regelbedarfssatz anzusparen (Urteil vom 21.04.2016, Az.: VG 23 K 329.15).

SGB-II-Bezieher will Gebühr erstattet bekommen

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er beantragte im Februar 2015 beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die hierfür geforderte Gebühr entrichtete er sogleich, stellte aber später unter Berufung auf den Sozialleistungsbezug einen Antrag auf Erstattung. Das Bezirksamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht bedürftig, weil der Regelbedarfssatz seit dem 01.01.2011 einen Anteil von monatlich 0,25 Euro enthalte, der für die Personalausweisgebühr anzusparen sei.

VG Berlin verpflichtet Behörde zu neuer Entscheidung

Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das VG Berlin verpflichtete die Behörde, über den Antrag auf Gebührenbefreiung neu zu entscheiden, weil sie verkannt habe, dass der Kläger im Sinne der Personalausweisgebührenverordnung bedürftig sei. Bedürftigkeit liege vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend finanzieren könne. Dies sei beim Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen der Fall.

Einzelfall zu prüfen

Ob und in welchem Umfang eine Gebührenbefreiung gewährt werde, sei eine Frage des Einzelfalles. Nur in diesem Rahmen könne die Behörde berücksichtigen, ob der Personalausweisinhaber hinreichend Zeit gehabt habe, einen bestimmten Betrag "anzusparen". Liege der Leistungsbezug aber – wie im entschiedenen Fall – erst kurze Zeit zurück, komme unter Umständen ein vollständiger Gebührenerlass in Betracht.

Obergerichte uneins

Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung die Berufung gegen das Urteil zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.