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VG Augsburg kippt Hausverbot der Stadt Augsburg gegen Frauke Petry

Carl von Ossietzky

Die Vorsitzende der "Alternative für Deutschland" (AfD), Frauke Petry, darf am 12.02.2016 am geplanten Neujahrsempfang der Partei im Augsburger Rathaus teilnehmen. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage von Petry gegen ein von der Stadt Augsburg verhängtes und für sofort vollziehbar erklärtes Hausverbot wiederhergestellt (Beschluss vom 10.02.2016, Az.: Au 7 S 16.189).

Stadt stellt Repräsentationsräume den Parteien zur Verfügung

Frauke Petry ist beim Neujahrsempfang als Rednerin angekündigt. Diesen Auftritt wollte die Stadt Augsburg mit dem Hausverbot verhindern. Zu Unrecht wie das Gericht meint. Es kam nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Hausverbot keinen rechtlichen Bestand hat. Es entspreche der bisher üblichen Handhabung und dem genehmigten Benutzungszweck, dass die Stadt Augsburg den im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen die Repräsentationsräume des Rathauses zur Verfügung stelle. Dies gelte insbesondere auch zur Abhaltung von Neujahrsempfängen unter Teilnahme überörtlicher politischer Prominenz.

VG: Umstrittene Äußerung Petrys kann Verbot nicht rechtfertigen

Ein Hausverbot sei nur zur Abwehr künftiger, nicht hinnehmbarer Störungen des ordnungsgemäßen Betriebs des Rathauses möglich, so das VG weiter. Die von der Stadt Augsburg herangezogenen, politisch und gesellschaftlich äußerst umstrittenen Äußerungen von Frau Petry könnten nicht als eine das Verbot rechtfertigende Störung des Dienstbetriebs gewertet werden. Petry hatte öffentlich gesagt, dass die Polizei illegale Grenzübertritte von Flüchtlingen im Notfall auch mit der Schusswaffe verhindern müsste. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen und die Parteienfreiheit seien Aussagen, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllten oder zu Straftaten aufrufen würden, im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung grundsätzlich zulässig.

Verfassungsrechtliche Vorgaben nicht hinreichend gewürdigt

Die Stadt Augsburg habe in ihrer Entscheidung diese vom Hausverbot betroffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend gewürdigt. Den von der Stadt Augsburg zur Begründung herangezogenen möglichen Gefahren durch einen zu großen Besucherandrang, durch Gegendemonstranten oder von Schäden am Gebäude sei durch polizeiliche Maßnahmen zu begegnen. Auch sie könnten das Verbot nicht rechtfertigen.