Eingliederung von Hochspeyer in Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn verfassungsgemäß

Zitiervorschlag
Eingliederung von Hochspeyer in Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn verfassungsgemäß. beck-aktuell, 16.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180701)
Das Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn ist verfassungsgemäß. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil von 29.01.2016 entschieden und damit einen Normenkontrollantrag der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn abgelehnt. Die Selbstverwaltungsgarantie Enkenbach-Alsenborns sei nicht verletzt worden (Az.: VGH N 11/1).
Sachverhalt
Die Verbandsgemeinde Hochspeyer wurde im Rahmen der kommunalen Gebietsreform durch Gesetz zum 01.07.2014 in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn eingegliedert. Das Ziel und die Grundsätze der Reform hatte der Gesetzgeber zuvor in einem separaten Gesetz, dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (im Folgenden: Grundsätzegesetz) festgelegt. Gegen den Zusammenschluss wandte sich die aufnehmende Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn mit einem kommunalen Normenkontrollantrag an den Verfassungsgerichtshof und machte geltend, in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt zu sein.
VerfGH: Kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Antragstellerin nicht verletzt
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin sei durch das Eingliederungsgesetz nicht in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt worden. Der Gesetzgeber habe den für seine Abwägung und Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt – insbesondere zur Verschuldungssituation der Verbandsgemeinde Hochspeyer und deren Auswirkungen – ausreichend ermittelt. Die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Der Gesetzgeber habe ausgehend von dem nicht in Zweifel gezogenen Gebietsänderungsbedarf der Verbandsgemeinde Hochspeyer am Leitbild und den Leitlinien des Grundsätzegesetzes orientiert die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn als Fusionspartnerin ausgewählt.
Einbeziehung in Gebietsneuordnung war erforderlich
Die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn habe in den Neuordnungsvorgang einbezogen werden dürfen, obwohl sie nach dem Grundsätzegesetz leitliniengerecht sei und deshalb keinen eigenen Gebietsänderungsbedarf aufweise (sogenannte passive Fusionspflicht). Dem stehe weder die Landesverfassung noch das Grundsätzegesetz entgegen, wenn – nach der hier nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers – ohne die Einbeziehung keine sinnvolle Gebietsstruktur der neu zu bildenden oder umzubildenden Gebietskörperschaften erreicht werden konnte. In diesem Zusammenhang sei es insbesondere verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einen Landkreisgrenzen überschreitenden Zusammenschluss der Verbandsgemeinde Hochspeyer mit der selbst fusionspflichtigen Verbandsgemeinde Hettenleidelheim abgelehnt und stattdessen die Antragstellerin in die Reform einbezogen habe.
Umgebildete Verbandsgemeinde dauerhaft leistungsfähig
Abwägungsfehlerfrei sei auch die Prognose des Gesetzgebers, die umgebildete Verbandsgemeinde sei trotz der hohen Schuldenlast der einzugliedernden Verbandsgemeinde Hochspeyer aufgrund der im Eingliederungsgesetz vorgesehenen Sonderzuweisung von 3 Millionen Euro, der Leistungen aus dem “Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ und der Möglichkeit, eine zeitlich befristete Sonderumlage von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Hochspeyer zu erheben, dauerhaft leistungsfähig, wie es das Grundsätzegesetz bestimmt. Verstöße gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit oder das Willkürverbot seien nicht gegeben.
- Redaktion beck-aktuell
- VerfGH Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 29.01.2016
- VGH N 11/14
Zitiervorschlag
Eingliederung von Hochspeyer in Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn verfassungsgemäß. beck-aktuell, 16.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180701)



