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BVerfG

Unionsrechtliche Vorlagepflicht als Revisionszulassungsgrund

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

GG Art 101 I 2 GG; AEUV Art 267 III; ZPO § 543 II 1 Nr. 1 ZPO 1. Kommt ein Gericht der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nach, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 I 2 GG, wenn die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert; dies gilt auch für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbst, mit der es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels zurückweist. 2. Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH (Art. 267 III AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 II 1 Nr. 1 ZPO gegeben. 3. Ist weder anhand einer Entscheidungsbegründung noch anderweitig zu erkennen, warum das Revisionsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung angenommen hat, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 III AEUV in einem künftigen Revisionsverfahren nicht notwendig sei, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen, wenn die Zulassung des Rechtsmittels wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens im Revisionsverfahren nahegelegen hätte. (Leitsätze des Verfassers) BVerfG, Beschluss vom 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14, BeckRS 2015, 55288

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 25/2015 vom 18.12.2015

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Sachverhalt

Mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen hielten die aufgrund einer zum 1.1.2005 eingeführten Stationspreisliste für die Nutzung von Personenbahnhöfen von dem Personenbahnhöfe betreibenden Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG erhobenen Stationsnutzungsentgelte für unbillig iSd § 315 III 1 BGB und stritten in drei Klageverfahren mit der Bahn-Tochter über die Rückzahlung bereits (unter Vorbehalt) geleisteter bzw. über die Nachforderung noch offener Entgelte. Streitig und entscheidungserheblich war in allen Verfahren die Zulässigkeit einer zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle neben der eisenbahnrechtlichen Entgeltregulierung. Die Berufungsgerichte entschieden jeweils, dass die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen wegen § 315 BGB nicht verpflichtet seien, die Stationsnutzungsentgelte aufgrund der zum 1.1.2005 eingeführten Stationspreisliste für die Nutzung von Personenbahnhöfen zu zahlen, und dass die Bahn-Tochter die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Vorbehalt geleisteten Stationsentgelte nach § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückzuzahlen habe (ua OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2013, 10190). Gegen die Nichtzulassung der Revision in den Berufungsurteilen hat die Bahn-Tochter jeweils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Revision sei jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 543 II 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da – wie im Einzelnen ausgeführt wurde – der BGH verpflichtet sei, die entscheidungserhebliche und bislang nicht geklärte Frage der Vereinbarkeit einer zivilgerichtlichen Billigkeitsprüfung mit der Richtlinie 2001/14/EG dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 III AEUV vorzulegen. Der BGH hat in allen drei Fällen die Nichtzulassungsbeschwerden mit der – üblichen – an den Wortlaut des § 543 II 1 ZPO angelehnten Begründung zurückgewiesen, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts; von einer näheren Begründung werde gemäß § 544 IV 2 Hs. 2 ZPO abgesehen (ua BGH BeckRS 2014, 09907).

Entscheidung

Die hiergegen von der Bahn-Tochter erhobenen Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg (gleiches gilt für sechs weitere Verfassungsbeschwerden gegen Parallelentscheidungen, vgl. BVerfG BeckRS 2015, 55289; BeckRS 2015, 55290). Die angegriffenen Entscheidungen des BGH verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG, weil die Revision nicht zugelassen worden sei, obwohl die Zulassung nach § 543 II 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung aufgrund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH (Art. 267 III AEUV) nahegelegen hätte, um die Frage der Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) neben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften zur Entgeltregulierung zu klären, ohne dass aus der Entscheidung oder anderweitig erkennbar wäre, warum das Gericht die Notwendigkeit einer solchen Vorlage im Revisionsverfahren verneint habe.

Bei objektiver Betrachtung habe es her nahegelegen, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit einer Vorlage ergeben würde. Nach Art. 267 III AEUV sei ein nationales letztinstanzliches Gericht zur Vorlage an den EuGH immer dann verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stelle, es sei denn, das nationale Gericht habe festgestellt, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH gewesen sei oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe. Die unionsrechtliche Frage, ob die Anwendung von § 315 BGB neben Bestimmungen des Eisenbahnregulierungsrechts (insbes. RL 2001/14/EG) zulässig sei, sei im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich und noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH gewesen. Die richtige Anwendung des Unionsrechts sei auch nicht derart offenkundig, dass sich ohne Kenntnis der aus Sicht des BGH insoweit maßgeblichen Gründe im verfassungsgerichtlichen Verfahren feststellen ließe, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Anwendung von § 315 BGB neben den eisenbahnrechtlichen Regulierungsvorschriften bliebe.

Die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 II 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 II 1 Nr. 1 ZPO bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sei vom BVerfG allerdings nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 III AEUV bei verständiger Würdigung der das GG bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheine und offensichtlich unhaltbar sei. Dies sei insbesondere in den Fallgruppen "grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht", "bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft" und "Unvollständigkeit der EuGH-Rechtsprechung" anzunehmen. Zwar erscheine nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die unausgesprochene Annahme des BGH, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Unionsrecht die Anwendung von § 315 BGB zulasse, einer solchen Überprüfung standhalte. Indessen sei eine solche Überprüfung nur möglich, wenn dem BVerfG die Gründe hinreichend sicher bekannt seien, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Zulassung der Revision wegen der Notwendigkeit der anschließenden Vorlage an den EuGH abgesehen habe. Zwar bedürften nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen nach prozessrechtlichen Vorschriften wie hier § 544 IV 2 ZPO und auch von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung, doch dürfe auch dann die verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob die letztinstanzlich entscheidenden Fachgerichte die sie allein treffende Vorlageverpflichtung nach Art. 267 III AEUV verfassungsgemäß handhaben, nicht vollständig leerlaufen. Da sich weder in den Entscheidungen noch anderweitig Anhaltspunkte dafür fänden, auf welche Erwägungen der BGH seine Einschätzung stütze, und es nicht Aufgabe des BVerfG sei, mangels Kenntnis und Überprüfbarkeit der Beweggründe des Revisionsgerichts die – objektiv naheliegende – Erforderlichkeit einer Vorlage nach Art. 267 III AEUV selbst abschließend zu prüfen, sei von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen. Das BVerfG hat daher ausgesprochen, dass die angegriffenen Beschlüsse des BGH die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 GG verletzten, sie aufgehoben und die Verfahren an den BGH zurückverwiesen.

Praxishinweis

Entscheidungen des BGH über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde enthalten regelmäßig nur eine formelhafte, letztlich nur den Wortlaut des § 543 II 1 ZPO wiedergebende Begründung. Das ist für die beteiligten Parteien vielfach misslich, einfachrechtlich und von Verfassungs wegen aber – wie auch das BVerfG in der besprochenen Entscheidung ausgeführt hat – im Grundsatz hinzunehmen. Auch die besprochene Entscheidung lässt sich nicht im Sinne eines weitergehenden "Begründungszwangs" verallgemeinern. Sie dürfte über den entschiedenen Fall einer (den BGH als letztinstanzliches Gericht allein treffenden) Vorlagepflicht an den EuGH hinaus keine Bedeutung haben. Zwar unterliegt die Anwendung des Zulassungsrechts durch den BGH auch im Übrigen einer verfassungsrechtlichen Kontrolle (vgl. Ls. 1), doch gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG für die im Wesentlichen in Betracht kommenden Verfahrensgrundrechte aus Art. 3 I GG (allgemeines Willkürverbot) und Art. 103 I GG (rechtliches Gehör) die Vermutung verfassungskonformer Entscheidung, dh die Darlegungslast für eine Grundrechtsverletzung liegt vollständig beim Betroffenen. Auch können Grundrechtsverletzungen (insbesondere wiederum von Verfahrensgrundrechten) durch das Berufungsgericht selbst Zulassungsgrund (nach § 543 II 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) sein; hilft hier der BGH nicht ab, unterliegt das Berufungsurteil unmittelbar der verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ohne dass es auf die Anwendung des Verfassungsrechts durch den BGH ankäme.