Nichtverhandeln vor abschließender Entscheidung über PKH-Gesuch

Zitiervorschlag
Nichtverhandeln vor abschließender Entscheidung über PKH-Gesuch. beck-aktuell, 12.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170551)
ZPO §§ 127 I, II 2, 118, II 4, 220 II, 333, 337 S. 1 Alt. 2; RVG Nr. 3104 VV Die Fiktion des § 333 ZPO kommt auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen, so dass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - VIII ZB 25/15, BeckRS 2016, 13862
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 18/2016 vom 09.09.2016
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Sachverhalt
K geht gegen B im Wege des Mahnverfahrens vor. Nach B's Widerspruch begründet K den Anspruch gegenüber dem LG, das unverzüglich für den 5.2.2015 frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) anberaumt. Nach Anberaumung beantragt B, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dieses Gesuch weist das LG ungeachtet einer noch nicht verstrichenen Frist für B, Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachzureichen (§ 118 II 4 ZPO), am 28.1.2015 zurück. B habe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Hiergegen erhebt B am 29.1.2015 sofortige Beschwerde (§ 127 II 2), der das LG mit Beschluss vom 4.2.2015 nicht abhilft. Der Beschluss, der B's Anwalt R am Nachmittag desselben Tages gefaxt wird, ist nicht mehr auf das Verstreichenlassen einer Frist, sondern auf eine fehlende Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens gestützt. Im frühen ersten Termin erklärt R nach vorangegangener Erörterung des Sach- und Streitstandes, für B nicht auftreten zu wollen. Er wolle zunächst die Entscheidung des OLG über den abgelehnten PKH-Antrag abwarten. Ferner beantragt R die Gewährung einer Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss. K's Anwalt beantragt ungeachtet dessen den Erlass eines Versäumnisurteils nach Maßgabe des Klagebegehrens.
Mit Beschluss vom 25.2.2015 vertagt das LG, das R den beantragten Schriftsatznachlass gewährt, die Verhandlung auf den 11.6.2015 und weist K's Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurück. B sei Gelegenheit zu geben, zu den im Nichtabhilfebeschluss angesprochenen Punkten Stellung zu nehmen und die Möglichkeiten der bereits erhobenen sofortigen Beschwerde auszuschöpfen, bevor er sich für die Aufnahme einer streitigen Verhandlung entscheide. Das OLG weist K's hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurück. Zwar sei B säumig gewesen (§ 333 ZPO). B habe jedoch zu Recht und damit ohne sein Verschulden nicht verhandelt. Sein Anliegen, die Entscheidung im Beschwerdeverfahren abzuwarten, sei als erheblicher Entschuldigungsgrund für seine Säumnis anzusehen (§ 337 ZPO). Gegen diese Sichtweise wendet sich K im Wege der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Mit Erfolg! Der BGH weist die Sache daher zur erneuten Entscheidung über K's Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurück. Denn B sei säumig gewesen. Nach § 333 ZPO stehe ein (vollständiges) Nichtverhandeln einer erschienenen Partei ihrem Nichterscheinen gleich. 337 S. 1 Alt. 2 ZPO biete keinen Anhalt dafür, dass § 333 ZPO für die Entscheidung, die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zu vertagen, unberücksichtigt bleiben sollte. Das Verständnis des „Nichtverhandelns" als kennzeichnendes Merkmal eines zur Säumnis führenden Nichterscheinens finde darüber hinaus eine Entsprechung in § 220 II ZPO. Für die auf Antrag zum Versäumnisurteil führende Säumnis komme es also entscheidend auf ihr „Verhandeln" an. Nichts anderes könne für die nachgelagerte Frage gelten, ob die im Nichterscheinen oder Nichtverhandeln bestehende Säumnis entschuldigt sei und deshalb dem Erlass eines beantragten Versäumnisurteils nach § 337 ZPO entgegenstehe.
B habe seine Säumigkeit auch zu vertreten gehabt. Eine bedürftige Partei könne ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur beanspruchen, wenn ihr gerade die Mittellosigkeit die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde. Im Streitfall müsste also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des B zurückzuführen sein (Hinweis ua auf BVerfG NJW 2010, 2567 Rn. 18 und BGH NJW 2011, 230 Rn. 19). Und das sei zu verneinen! Denn R habe für B ungeachtet der bis dahin versagten Prozesskostenhilfe mit seinem Auftreten bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes eine Tätigkeit entfaltet, welche bereits die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG ausgelöst hatte. Nehme aber der Prozessbevollmächtigte einer unbemittelten Partei ungeachtet der (noch) ausstehenden Prozesskostenhilfebewilligung vergütungspflichtige Prozesshandlungen vor, sei die unerlässliche Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und einer erforderlich werdenden Prozesshandlung zu verneinen, wenn der Prozessbevollmächtigte zu erkennen gebe, dass er bereit sei, einen damit verbundenen weiteren Zeit- und/oder Arbeitsaufwand auf sich zu nehmen, ohne dass die Erfüllung seines Gebührenanspruchs durch eine Prozesskostenhilfebewilligung oder die Leistung eines angemessenen Vorschusses gesichert erscheinen muss (Hinweis ua auf BVerfG NJW 2010, 2567 Rn. 18 und BGH NJW 2011, 230 Rn. 21). Dass R sein Verhandeln von einer vorherigen Sicherstellung seiner Gebühren hätte abhängig machen wollen, habe er nicht zum Ausdruck gebracht.
Praxishinweis
Die Entscheidung enthält Bekanntes und Neues. Neu ist, wie § 333 ZPO zu betrachten ist. Einerseits wurde hier bislang die Auffassung vertreten, die Fiktion des § 333 ZPO komme iRd § 337 ZPO nicht zum Tragen, weil § 337 ZPO einen Anwendungsfall des Schutzes der unverschuldet nicht erschienenen Partei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle und deshalb nur auf die Partei, die tatsächlich nicht erscheint, anwendbar sei (vgl. etwa OLG Hamm, NJW 1991, 1067 und Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 337 Rn. 1). Die gegenteilige Auffassung erachtete hingegen den Erlass eines Versäumnisurteils für unzulässig und eine Vertagung von Amts wegen, zumindest aber auf Antrag für geboten, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als iSd § 337 S. 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt (vgl. etwa OLG Köln WRP 2000, 418; OLG Düsseldor, r+s 2008, 535 [536]; Toussaint in BeckOKZPO, Stand: 01.07.2016, § 337 Rn. 1.1; Prütting in MüKoZPO, 4. Aufl. 2013, § 337 Rn. 6). Diese Auffassung hat jetzt den „Karlsruher Segen".
Bekannt war hingegen – und das hat B im Fall gleichsam das „Genick" gebrochen –, dass Mittellosigkeit der betroffenen Partei für eine (Frist-)Versäumung kausal werden muss. Entscheidend ist insoweit, ob der Rechtsanwalt bereit ist, auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe
.- Redaktion beck-aktuell
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Nichtverhandeln vor abschließender Entscheidung über PKH-Gesuch. beck-aktuell, 12.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170551)



