Einlassung in eine Klageänderung durch Verhandeln

Zitiervorschlag
Einlassung in eine Klageänderung durch Verhandeln. beck-aktuell, 02.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181401)
ZPO §§ 260, 263, 529 I, 531 II, 533 Nr. 2 Der Berufungsbeklagte willigt stillschweigend in eine Klageänderung ein, wenn er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rügelos auf die geänderte Klage einlässt. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VIII ZR 288/14, BeckRS 2016, 00482
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 02/2016 vom 29.01.2016
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Sachverhalt
Wohnungsmieterin B zahlt die Miete für den März 2012 nicht. In der Folgezeit zahlt sie monatlich nur ungefähr die Hälfte der vereinbarten Miete und begründet dies mit Schimmelbefall in der Mietwohnung, dessen Ursache streitig ist. Vermieter K kündigt daher den Mietvertrag mehrmals wegen Zahlungsverzuges fristlos, hilfsweise fristgemäß. Mit seiner Klage begehrt K die Verurteilung der B zur Räumung der Wohnung sowie zur Zahlung der restlichen Miete für März 2012 bis November 2013 iHv insgesamt 13.590 EUR zzgl. Zinsen. Das AG verurteilt B zur Zahlung von 8.393 EUR und weist die Klage im Übrigen ab. K legt Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens kündigt K den Mietvertrag am 5.8.2014 erneut fristlos sowie hilfsweise fristgemäß unter Berufung auf Zahlungsrückstände von Dezember 2013 bis Juli 2014 und stützt den gemachten Räumungsanspruch auch hierauf.
Das LG weist K's Berufung dennoch zurück. Die Miete sei wegen des Schimmelbefalls, soweit dessen Ursache in K's Pflichten- und Verantwortungsbereich liege, zwar nur um 20 % gemindert gewesen und B daher zur Zahlung der entsprechend reduzierten Miete verpflichtet. Ein Räumungsanspruch bestehe jedoch wegen M's Zurückbehaltungsrecht nicht. Soweit K ihren Räumungsanspruch auf die in der Berufungsinstanz ausgesprochene fristlose und (hilfsweise) ordentliche Kündigung stütze, sei dies eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung. Die Kündigung könne nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin zu berücksichtigen habe, weil sie auch auf Zahlungsrückstände für die Zeit von Januar 2014 bis Juli 2014 gestützt werde, welche nicht Gegenstand der Zahlungsklage oder der zuvor ausgesprochenen Zahlungsverzugskündigungen seien. Hiergegen wendet sich K mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidung
Mit Erfolg, soweit die Revision den Räumungsanspruch betrifft. K habe mit der Kündigung vom 5.8.2014 zwar einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess eingeführt. Die auf diese Weise herbeigeführte nachträgliche Klagehäufung (§ 260 ZPO) sei aber wie eine Klageänderung iSd §§ 263, 533 ZPO mit den dafür geltenden Regeln zu behandeln (Hinweis auf BGH NJW 2015, 1296 Rn. 14). Die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO lägen vor. Der Vortrag zu den neuen Zahlungsrückständen sei unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II ZPO zu berücksichtigen gewesen, weil es sich um unstreitiges Vorbringen handele. Aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 I Nr. 2, § 531 ZPO ergebe sich, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" iSd § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen falle (Hinweis auf BGH NJW 2009, 2532 Rn. 15 und BGH NJW-RR 2005, 437 unter II. 1. b). Nicht beweisbedürftiges Vorbringen habe das Berufungsgericht gem. § 529 I ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen. Auch die Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 533 Nr. 1 ZPO lägen vor. B habe stillschweigend in die Klageänderung eingewilligt. Seine Einwilligung sei entsprechend § 267 ZPO unwiderleglich zu vermuten, da sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rügelos auf die geänderte Klage eingelassen haben (Hinweis auf BGH NJW 2016, 56 Rn. 41).
Praxishinweis
Der Fall macht zum einen erneut deutlich, dass der Kläger mit einem später erhobenen Hilfsantrag seine Klage erweitert und eine objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) vorliegt. Auf diese sind nach hM die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar (Elzer FD-ZVR 2015, 368342 mwN). Zum anderen erinnert der Fall daran, dass unstreitige Tatsachen im Berufungsrechtszug nicht ausgeschlossen sind – auch wenn sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden waren. Daher ist zB die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sind (BGH NJW 2008, 3434).
- Redaktion beck-aktuell
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