Ausgeschnittene und aufgeklebte Unterschrift

Zitiervorschlag
Ausgeschnittene und aufgeklebte Unterschrift. beck-aktuell, 15.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186486)
ZPO §§ 130 Nr. 6, 233, 519 IV, 520 V Eine ausgeschnittene und auf die Fax-Kopiervorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und -begründung) geklebte Unterschrift erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach §§ 130 Nr. 6, 519 IV, 520 V ZPO zu stellenden Anforderungen. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 27.08.2015 - III ZB 60/14, BeckRS 2015, 15856
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 20/2015 vom 9.10.2015
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Sachverhalt
Die gefaxte Berufungsschrift und -begründung der Beklagten B weisen jeweils eine als Rechtsanwalt „S" lesbare Unterschrift auf, wobei oberhalb der Unterschrift jeweils eine horizontal verlaufende Linie erkennbar ist. Das Berufungsgericht fordert die Beklagte wegen der „Linie" auf, das Zustandekommen der Unterschriften zu erläutern. Der jetzige Prozessbevollmächtigte G, damals ein Mitarbeiter von Rechtsanwalt S, teilt mit, er habe die Angelegenheit auch damals bearbeitet. Auf Wunsch von B und mit Einverständnis von S, der alle Schriftsätze gekannt habe, habe er auf Grundlage eines handschriftlichen Entwurfs Berufung eingelegt. S habe dazu auf einem leeren Blatt eine Unterschrift geleistet. Da deren Position nicht genau gepasst habe, habe er, Rechtsanwalt G, die Unterschrift ausgeschnitten, auf den Berufungsschriftsatz geklebt und an das Berufungsgericht gefaxt. Bei den Berufungsbegründung sei – nach Billigung der handschriftlichen Entwürfe durch S – in gleicher Weise verfahren worden. Das LG teilt den Parteien seine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer lediglich aufgeklebten Unterschrift mit. G beantragt daraufhin gegen die etwaige Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das LG weist das Gesuch zurück und verwirft die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sich B mit der Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Gem. § 130 Nr. 6 ZPO iVm §§ 519 IV, 520 V ZPO müssten die Berufungsschrift und die -begründung als bestimmende Schriftsätze grds. von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Werde die Berufung per Telefax eingelegt und begründet, genüge zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie. Die Kopiervorlage müsse aber von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sein und dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werden. Eine Blankounterschrift sei zwar grds. geeignet, diese Formen zu wahren. Es müsse allerdings gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt, um dessen Unterschrift es gehe, den Inhalt des noch zu erstellenden Schriftsatzes so genau festgelegt habe, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bereits vorab bestätigen konnte (Hinweis auf BGH NJW 2012, 3378 Rn. 17 und NJW 2005, 2709 (2710)). So könne ein Schriftsatz etwa von einem ortsabwesenden Rechtsanwalt telefonisch diktiert und anschließend – etwa anhand der Textdatei oder durch Übersendung per Telefax – überprüft worden sein (Hinweis auf BGH NJW 2012, 3378 Rn. 18). So liege der Fall aber nicht. Es sei vielmehr eine „Collage" entstanden, die auch mittels einer früheren, in ganz anderem Zusammenhang geleisteten Unterschrift hätte erstellt werden können und die es ermöglicht habe, die ausgeschnittene Unterschrift ggf. mehrfach zu verwenden.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Die Formunwirksamkeit sowohl der Berufungseinlegung als auch der Berufungsbegründung beruhe darauf, dass S eine mit § 130 Nr. 6 ZPO unvereinbare Verfahrensweise gewählt habe. Seine im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende Auffassung, dass das Kriterium der Eigenhändigkeit der Unterschrift auch bei einer aus dem Blankoexemplar ausgeschnittenen und auf ein anderes Schriftstück geklebten Unterschrift gegeben sei, habe auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum und damit auf einem Verschulden beruht, das sich die Beklagte gem. § 85 II ZPO zurechnen lassen müsse.
Praxishinweis
Von einer eigenhändigen Unterschrift werden bislang nur dann Ausnahmen zugelassen, wenn eine Unterschrift aufgrund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich war (BGH NJW 2015, 1527 Rn. 13 mAnm Elzer FD-ZVR 2015, 368864 und BGH NJW 2006, 3784 Rn. 8). So liegt es nach herrschender, aber zweifelhafter Ansicht, wenn bestimmende Schriftsätze per Computerfax übermittelt werden. Anders verhält es sich dagegen, wenn der bestimmende Schriftsatz mittels eines normalen Telefaxgeräts übermittelt wird: Der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz könne vorher unterschrieben werden (BGH NJW 2015, 1527 Rn. 13 mAnm Elzer FD-ZVR 2015, 368864). Aus denselben Gründen ist die Einreichung eines mit einem Faksimile-Stempel versehenen Schriftsatzes ungenügend (BAG NJW 2009, 3596 Rz. 18). Da es unzulässig ist, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden, ist es auch nicht zulässig, denselben Schriftsatz mittels eines Scanners einzulesen, dort mit einer Unterschrift zu versehen und über den Computer zu versenden (BGH NJW 2015, 1527 mAnm Elzer FD-ZVR 2015, 368864).
- Redaktion beck-aktuell
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