Bewertung nach Klageerhebung fällig gewordener Beträge bei Klage auf wiederkehrende Leistungen

Zitiervorschlag
Bewertung nach Klageerhebung fällig gewordener Beträge bei Klage auf wiederkehrende Leistungen. beck-aktuell, 29.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187306)
ZPO §§ 3, 4, 9 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8 Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen wirken sich nach Einreichung der Klage fällig gewordene Beträge auf den Wert der Klage nicht aus. Dies gilt auch für die Rechtsmittelbeschwer und auch dann, wenn diese Beträge im Laufe des Verfahrens beziffert und als (ggf. weiterer) Rückstand geltend gemacht werden. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - III ZR 142/14, BeckRS 2015, 14969
Anmerkung von
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 19/2015 vom 25.09.2015
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Sachverhalt
Der Kläger verlangt mit seiner Ende Mai 2011 erhobenen Klage von der beklagten Gemeinde wegen eines Glatteisunfalls im Februar 2010 ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 100 EUR sowie 1.140 EUR als Ersatz seines materiellen Schadens; weiter begehrt er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden und verlangt den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.561 EUR. Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen; den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf 20.020 EUR festgesetzt (OLG Naumburg BauR 2014, 2145 [Ls.] = FD-ZVR 2014, 362920). Der Kläger, der sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen will, hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Streitwert eine Beschwer von 20.020 EUR geltend gemacht, aber vorsorglich vorab die Festsetzung des Wertes der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
Entscheidung
Der BGH hat die Werte auf bis zu 19.000 EUR festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers werde die gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 EUR nicht erreicht. Der Wert des auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Antrags sei mit 10.000 EUR anzusetzen. Der auf Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 100 EUR und des Rentenrückstandes gerichtete Antrag sei mit insgesamt 5.700 EUR zu bemessen. Der Wert der Schmerzensgeldrente richte sich nach § 9 S. 1 ZPO, so dass der dreieinhalbfache Jahresbetrag (4.200 EUR) zugrunde zu legen sei. Hinzuzurechnen seien die von Februar 2010 (Anspruchsentstehung) bis zur Klageeinreichung im Mai 2011 aufgelaufenen und am Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch bestehenden Rückstände (1.500 EUR); die nach Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge (weitere 2.300 EUR) führten bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen (anders als das Berufungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung angenommen hatte) auch dann nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie (wie hier geschehen) im Berufungsantrag zu einer Summe zusammengefasst würden. Der Wert des auf Ersatz des materiellen Schadensersatzes gerichteten Antrags betrage 1.140 EUR. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten blieben als bloße Nebenforderung (§ 4 I ZPO) außer Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Feststellungsantrags den Betrag von 3.160 EUR übersteige, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO); der Kläger habe den Wert des Feststellungsantrags selbst in der Klageschrift mit nur 2.000 EUR angegeben. Entsprechendes gelte auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Praxishinweis
Nach § 9 S. 1 ZPO entspricht der Wert einer Klage auf wiederkehrende Leistung dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Leistung. Dies gilt nicht nur für den Zuständigkeitsstreitwert und den Wert der Beschwer, sondern über § 48 I GKG, § 23 I 1 RVG grds. auch für den Kostenstreitwert. Die Entscheidung macht deutlich, dass dieser Wert auch alle nach Klageerhebung fällig werdenden Beträge einschließt; solche Beträge bleiben daher wertmäßig auch dann unberücksichtigt, wenn sie nachträglich beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht werden (so bereits ausführlich BGH NJW 1960, 1459 mAnm Geissler). Geltend gemachte Rückstände erhöhen den Wert folglich nur dann, wenn sie sich auf die Zeit vor Klageerhebung beziehen.
- Redaktion beck-aktuell
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Bewertung nach Klageerhebung fällig gewordener Beträge bei Klage auf wiederkehrende Leistungen. beck-aktuell, 29.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187306)



