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BVerfG

Grundrechtsverletzung durch Nichtzulassung der Revision

Vollzeit mit der Brechstange?

ZPO § 543 II 1 Nr. 1; GG Art. 2 I, 20 III Eine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Revision verletzt das Gebot effektiven Rechtsschutzes. (Leitsatz des Verfassers) BVerfG, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 BvR 2120/14, BeckRS 2015, 45726

Anmerkung von 

Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 10/2015 vom 22.5.2015

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Sachverhalt

Der Darlehensnehmer D verklagte 2013 die Bank B vor dem AG auf Rückzahlung eines 2009 bei der Auszahlung eines Verbraucherdarlehens einbehaltenen Bearbeitungsentgelts in Höhe von 900 EUR. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen aus, die das Bearbeitungsentgelt vorsehende Klausel sei als unangemessene Benachteiligung des Bankkunden nach den Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam. Das AG wies die Klage auf die von B erhobene Einrede der Verjährung ab, weil die für den Verjährungsbeginn nach § 199 I BGB notwenige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des D von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits mit der Darlehensauszahlung 2009 vorgelegen habe und der Umstand, dass ihm zu diesem Zeitpunkt möglicherweise die Unwirksamkeit der Entgeltregelung nicht bewusst gewesen sei, sich auf die Frage der Verjährung nicht auswirke. Die hiergegen gerichtete Berufung des D wies das LG im Juli 2014 zurück, weil mit dem von D selbst zitierten und im Februar 2008 veröffentlichten Aufsatz des damaligen Vorsitzenden des unter anderem für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH (Nobbe, WM 2008, 185 [187 f., 193 f.]), Banken und Bankkunden gleichermaßen mit einer Änderung der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung hätten rechnen müssen. Daher hätten Bankkunden schon ab 2008 die Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen erwägen müssen. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Entscheidung, der keine sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellende ungeklärte Rechtsfrage zugrunde liege, sich als Folge einer Subsumtion von Tatsachen unter gesetzlich vorgegebene und höchstrichterlich geklärte Rechtssätze erweise, und außerdem keine fachgerichtlichen Entscheidungen existierten, die zu der Frage, wann der Verjährungsbeginn herausgeschoben sei, eine abweichende Rechtsauffassung vertreten würden.

Gegen das Berufungsurteil hat D Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der er ua eine Verletzung seines Rechts aus Art. 2 I iVm Art. 20 III GG rügt. Er hat geltend gemacht, die Nichtzulassung der Revision verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei nicht richtig. Dies belege die am 4.6.2014 veröffentlichte Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des BGH, in der dieser eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile, die stellvertretend für eine Vielzahl weiterer anhängiger Gerichtsverfahren stünden, für den 28.10.2014 angekündigt habe.

Der BGH hat am 28.10.2014 entschieden, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 I BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen habe, weil zuvor einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar gewesen sei (BGH NJW 2014, 3713).

Entscheidung

Das BVerfG hat festgestellt, dass das Berufungsurteil den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 I iVm Art. 20 III GG verletzt, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das LG habe durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 II 1 Nr. 1 ZPO den Zugang des Beschwerdeführers zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt. Seine Begründung der Annahme, eine Zulassung der Revision nach § 543 II 1 Nr. 1 ZPO sei nicht erforderlich, sei nicht nachvollziehbar und nicht haltbar. Vielmehr hätten zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung die Voraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen. Denn die zeitlich vor dem angegriffenen Urteil veröffentlichte Pressemitteilung des BGH dokumentiere, dass die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen stellende Rechtsfrage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, schon zu dem vorgenannten Zeitpunkt in Rechtsprechung und Literatur umstritten gewesen sei. Es habe dem LG zwar freigestanden, in der Sache wie geschehen zu entscheiden, es hätte allerdings von Amts wegen die Revision zulassen müssen. Auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 I iVm Art. 20 III GG beruhe das angegriffene Urteil, weil das LG seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung zu der den Revisionszulassungsgrund iSd § 543 II 1 Nr. 1 ZPO begründenden Frage der Verjährung gestützt habe; beim derzeitigen Verfahrensstand könne im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Entscheidungen des BGH auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LG kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht komme.

Praxishinweis

Wie das BVerfG im Rahmen seiner Entscheidung ausführt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH einer Sache dann grundsätzliche Bedeutung iSd § 543 II 1 Nr. 1 ZPO zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind nach dieser Rechtsprechung solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die Frage revisibles Recht betrifft (vgl. § 545 I ZPO) und nicht aus prozessualen Gründen (zB wegen des Fehlens zwingender Prozessvoraussetzungen oder einer notwendigen Verfahrensrüge, nach § 545 II ZPO oder wegen einer insoweit bestehenden Rückbindung des Revisionsgerichts, vgl. zu letzterem BGH FD-ZVR 2013, 341175 [Toussaint]) einer revisionsgerichtlichen Klärung entzogen ist. Auch wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung von Amts wegen zu treffen hat, insoweit verfahrensrechtlich also nur eine Anregung in Betracht kommt, zeigt der Fall, dass Parteiausführungen zur Grundsatzbedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage sinnvoll sein können.