Bußgeldstelle ist zur Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form verpflichtet

Zitiervorschlag
Bußgeldstelle ist zur Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form verpflichtet. beck-aktuell, 05.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185401)
StPO § 147; OWiG § 46 Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt, dass die Bußgeldstelle dem Betroffenen auf dessen Antrag hin die sog. Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen hat. (Leitsatz der Verfasserin) AG Weißenfels, Beschluss vom 03.09.2015 - 10 AR 1/15, BeckRS 2015, 17030
Anmerkung von
Rechtsanwältin Leila Louisa Ait-Bouziad, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Berlin
Aus beck-fachdienst Strafrecht 22/2015 vom 05.11.2015
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Sachverhalt
Gegen den Betroffenen (B) wurde durch die Zentrale Bußgeldstelle ein Bußgeldbescheid erlassen, mit dem ihm eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen und ein Bußgeld von 120 EUR festgesetzt wurde. Gegen den Bescheid legte der Verteidiger des B (V) fristgerecht Einspruch ein. V ersuchte nach vorangegangener Gewährung von Akteneinsicht, ihm die sogenannten Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen. Nur so sei es ihm möglich, die Ordnungsgemäßheit der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Messung zu bewerten. Hierauf teilte die Verwaltungsbehörde mit, dass die Originaldaten der Messung digital signiert und verschlüsselt seien und eine Übersendung unverschlüsselter Daten nicht in Betracht komme. Hiergegen wendet sich B mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung; er begehrt, die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten anzuweisen.
Rechtliche Wertung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs folge, dass dem Betroffenen auf dessen Antrag hin die sogenannten Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen sind. Liege dem Bußgeldbescheid ein – wie vorliegend – standardisiertes Messverfahren zugrunde, obliege es dem Betroffenen, konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände zu einem Messfehler vorzutragen. Neben dem Einsichtsrecht in das Messprotokoll und den Eichschein des Messgeräts bedürfe es auch der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sowie in die erforderlichen Fotos. Bei dem hier verwendeten Gerät des Typs „ES 3.0" handele es sich dabei um das Messfoto und das sog. Fotolinienbild. Darüber hinaus müsse dem Betroffenen auf sein Verlangen hin aber auch die bei der Messung erstellte Messdatei zugänglich gemacht werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, eventuelle Messfehler zu entdecken und im Verfahren substantiiert behaupten zu können. Versage man dem Betroffenen dieses Einsichtsrecht unter dem Hinweis, die Daten würden vom Gerätehersteller verschlüsselt und könnten nur von diesem in unverschlüsselter Form zur Verfügung gestellt werden, werde der Betroffene in seinen Verfahrensrechten unzulässig eingeschränkt. Eine Ausgestaltung des Verfahrens, welche die Ermittlung der Wahrheit zu Lasten des Betroffenen behindere, könne dessen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen, denn ein zentrales Anliegen eines rechtsstaatlich geordneten Bußgeldverfahrens sei die Ermittlung des wahren Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils. Der Betroffene dürfe nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, weshalb der Anspruch auf ein faires Verfahren dem Betroffenen den erforderlichen Bestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen sichere, damit er zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen könne. Hiergegen werde verstoßen, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit versagt werde, gerade die Daten prüfen zu können, auf denen der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit beruht. Eine Beweiserhebung komme regelmäßig nur in Betracht, wenn der Betroffene konkrete Umstände zu einem Messfehler vorträgt. Kennt er die Rohdaten nicht bzw. kann diese nicht unverschlüsselt auslesen, werde ihm diese Möglichkeit jedenfalls teilweise genommen, weshalb der Betroffene auch nicht auf die Möglichkeit des Einspruchs und das anschließende gerichtliche Verfahren verwiesen werden dürfe. Die Verwaltungsbehörde könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Daten durch den Hersteller verschlüsselt seien und lediglich dieser zur Entschlüsselung in der Lage sei, denn die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, stehe der Behörde zu, die diese Daten erzeugt und abgespeichert habe. Folglich sei es Sache der Behörde, die Rohdaten in unverschlüsselter Form zu beschaffen und dem Betroffenen auf sein Verlangen hin zur Verfügung zu stellen. Ein unmittelbares Anfordern der Daten beim Hersteller sei für den Betroffenen gar nicht möglich, denn dieser sei mangels Verfügungsbefugnis zur Herausgabe gar nicht berechtigt.
Praxishinweis
Bereits im März dieses Jahres entschied das AG Königs Wusterhausen (BeckRS 2015, 14091), dass dem Betroffenen der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegende Messfilm auf Antrag herauszugeben ist. Die Frage, ob die Nichtherausgabe kompletter Messreihen die Verteidigung unzulässig beschränkt, ist in der Vergangenheit von diversen Gerichten teilweise konträr entschieden worden. Die vorliegende Entscheidung schließt sich dabei der mittlerweile herrschenden Meinung an, die davon ausgeht, dass ein Akteneinsichtsrecht besteht (zB AG Kassel BeckRS 2015, 11524). Während das AG Schleiden noch im Oktober 2012 (BeckRS 2013, 04477) entschied, das Einsichtsrecht des Verteidigers bestehe zwar, nicht jedoch ein Anspruch auf Erhalt der Messreihe in einem allgemein lesbaren Format, wird vorliegende Entscheidung den allgemeinen Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs (eher) gerecht, indem die Rohmessdaten dem Betroffenen nun in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen sind. Dies macht in Anbetracht des Charakters einer ordnungsgemäßen Verteidigung auch Sinn, da nur die unverschlüsselten Rohmessdaten zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung geeignet sind, indem ein (privat) beauftragter Sachverständiger die Messung mit einer vom Messgeräthersteller unabhängigen Software überprüfen kann. Dem AG Weißenfels ist auch insoweit zuzustimmen, als es in seiner Entscheidung ausführt, dass die Ermittlung des wahren Sachverhalts ein zentrales Anliegen eines rechtsstaatlich geordneten Bußgeldverfahrens darstellt und daher Ausgestaltungen des Verfahrens, welche die Ermittlungen der Wahrheit zu Lasten des Betroffenen behindern, den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen können. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes führt das AG zutreffend aus, dass es Sache der Verwaltungsbehörde sei, die erforderlichen Daten – in unverschlüsselter Form – zu beschaffen, zumal nach einem Urteil des OLG Naumburg (BeckRS 2014, 19058) nur die Behörde und nicht der Gerätehersteller verfügungsbefugt hinsichtlich der Daten ist.
- Redaktion beck-aktuell
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Bußgeldstelle ist zur Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form verpflichtet. beck-aktuell, 05.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185401)



