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OLG Stuttgart

Bloßes Halten eines Mobiltelefons ist unschädlich

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StVO § 23 Abs. Ia 1; GG Art. 103 II Das bloße Halten des Mobiltelefons begründet kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential für einen Verstoß nach § 23 Ia 1 StVO, wenn es sich nicht zur Durchführung des Kommunikationsvorgangs gehalten wird. (Leitsatz des Verfassers) OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016 - 4 Ss 212/16, BeckRS 2016, 08469

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Sven Güttner, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 11/2016 vom 02.06.2016

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Sachverhalt

Nach den Feststellungen des AG fuhr B ein KfZ und hielt sein Mobiltelefon in der Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte B vergessen, das Gerät abzulegen. Das AG bewertet dieses Verhalten als fahrlässigen Verstoß gegen §§ 49 I Nr. 22, 23 Ia 1 StVO. Das Halten des Mobiltelefons sei zwar für die Durchführung des Telefonats nicht erforderlich gewesen und ein bloßes Aufnehmen oder Halten des Geräts ohne Nutzung seiner Funktionen reiche zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus. Die konkrete Verwendung des Mobiltelefons durch B sei aber nicht anders zu werten, als die Nutzung der Lautsprecherfunktion bei der das Telefon in der Hand gehalten werde. Durch § 23 Ia StVO solle sichergestellt werden, dass Ablenkungen auf ein Minimum reduziert werden, damit der Fahrer beide Hände frei hat. Hiergegen wendet sich B mit der Rechtsbeschwerde.

Rechtliche Wertung

Die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen gewesen. Die Sachrüge habe Erfolg und führe zum Freispruch. Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand halte und über die Freisprechanlage telefoniere, verstoße nicht gegen das Verbot des § 23 Ia 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutze. Eine solche Auslegung gebiete der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspräche deren Zweck. Art. 103 II GG verbiete es der Rechtsprechung, Tatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu begründen oder zu verschärfen. Die Auslegung finde ihre Grenze in dem noch möglichen Wortsinn. Art. 103 II GG verpflichte den Gesetzgeber, die Voraussetzungen eines Bußgeldtatbestandes so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich sowie Rechtsfolgen eines Verstoßes zu erkennen seien und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung diene einerseits dem rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann solle vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder mit Bußgeld bedroht ist. Andererseits solle sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen entscheide. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiere die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Dieser sei aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen. Gemessen daran habe das AG den Wortlaut des § 23 Ia 1 StVO bei seiner Auslegung überdehnt. Danach dürfe ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden müsse. Die Regelung wurde zum 6.3.2013 neu gefasst. Nach § 23 Ia 1 StVO in der bis zum 31.3.2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Die Fassungsänderung bewirkte, dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung „gehalten werden muss" enger gezogen wird. Das Verbot erfasse nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer halte, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Bis zu dieser Fassungsänderung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung" im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen sei, bei der das Gerät in der Hand gehalten werde. An dieser am damaligen Wortlaut orientierten Auslegung der Norm könne infolge der sprachlichen Neufassung nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohne gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen. Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine „Benutzung", wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten müsse. Mit der Einführung der Verbotsnorm wollte der Verordnungsgeber zwar gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Nach der amtlichen Begründung zur Einführung dieser Vorschrift dürfe ein Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon daher nur benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Hörer nicht aufnehmen oder halten muss. Die Vorschrift sei vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Untersuchungen erlassen worden, wonach sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler als auch die Fahrfehler im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50% reduzieren lassen. Die mentale Überlastung und Ablenkung des Fahrers resultiere aus dessen Doppelbeanspruchung. Eine solche sei gegeben, wenn der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon als Telefon, aber auch als Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät verwendet. Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründe demgegenüber kein eigenständiges Gefährdungspotential. Hierfür spräche maßgeblich, dass die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen nicht ebenso verboten habe. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde. Im Übrigen entspreche dies auch dem Willen des Verordnungsgebers, wonach die Bestimmung verhindern wolle, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann. Dem stehe nicht entgegen, dass B das Mobiltelefon tatsächlich in der Hand gehalten habe.

Praxishinweis

Der Auslegung des OLG ist in Hinblick auf die nach Art. 103 II GG geltende Wortlautgrenze in vollem Umfang zuzustimmen. Zutreffend wird hervorgehoben, dass das Halten des Mobiletelefons für eine Sanktionierung allein nicht ausreicht. Denn das „Benutzen" des Auto- und Mobiltelefons steht dem Wortlaut nach in einem unmittelbaren, sich bedingenden Kausalverhältnis zum „Aufnehmen oder Halten" des Mobiltelefons. Dafür spricht auch die eindeutige Wendung „wenn hierfür [...] muss". Weder das „Benutzen" noch das „Aufnehmen" oder „Halten" allein genügen. Entscheidend ist die zwingende kumulative Verknüpfung. Im Übrigen hat das OLG ebenso zutreffend herausgearbeitet, dass dem weder der Sinn und Zweck der Norm noch der Wille des Gesetzgebers eine andere Auslegung gebieten. Wenn das bloße Halten des Auto- und Mobiltelefons ausreichen würde, stellt sich tatsächlich die Frage, weshalb das Essen, Trinken oder Rauchen am Steuer nicht ausreichen soll.