Nothilfe statt Sozialhilfe

Zitiervorschlag
Nothilfe statt Sozialhilfe. beck-aktuell, 18.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168756)
SGB XII § 25 Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur, solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger nur deshalb nicht entsteht. (Leitsatz des Gerichts) LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2016 - L 9 SO 328/14, BeckRS 2016, 72238
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 21/2016 vom 14.10.2016
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Sachverhalt
Die Klägerin (ein Krankenhaus) begehrt von dem Sozialhilfeträger, dem Beklagten, unter Berufung auf das Vorliegen eines Nothilfefalles die Erstattung von Kosten der stationären Behandlung im Zeitraum vom 22.12.2009 bis 12.01.2010.
Der kenianische Staatsbürger H, geboren 1983, reist 2009 in das Bundesgebiet ein. Er war im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Eheleute K gewährten Unterkunft und gaben eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Ausländeramt ab. Nachdem der kenianische Staatsbürger einer Frau mitteilte, er beabsichtige sie zu heiraten, diese aber die Beziehung abbrach, sprang er am 19.12.2009 in suizidaler Absicht aus dem dritten Stock eines Wohnhauses und zog sich multiple Verletzungen zu. Deswegen wurde er zur weiteren stationären Behandlung in die Klinik für Gefäßchirurgie der Klägerin verlegt. Diese Behandlung dauerte bis zum 12.01.2010. Bereits am 22.12.2009 teilte der Träger des Krankenhauses – die Klägerin – der Beklagten per Telefax die stationäre Aufnahme von Herrn H mit und beantragte die Übernahme der anfallenden Kosten. Am 23.12.2010 stellt Herr H einen Antrag auf Sozialhilfe bei der Beklagten. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab. Die Bedürftigkeit des Herrn H sei nicht belegt. Ermittlungen zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien ergebnislos verlaufen.
Das klagende Krankenhaus verlangt von dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Behandlungskosten gem. § 25 SGB XII. Es habe ein Eilfall vorgelegen und Herr H sei hilfebedürftig im Sinne des SGB XII gewesen. Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29.888 EUR zu zahlen, den Zinsanspruch aber abgelehnt. Mit der Aufnahme von Herrn H in die Klinik habe die Nothilfe eingesetzt, so dass die Beklagte nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII zuständig gewesen sei. Der Anspruch auf Sozialhilfe folge aus § 23 Abs. 1 SGB XII. Die Klägerin habe auch die Erstattung von Aufwendungen fristgerecht gem. § 25 Satz 2 SGB XII bei der Beklagten beantragt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Entscheidung
Das LSG gibt der Berufung statt und weist die Klage insgesamt ab. Ein Anspruch der Klägerin als Nothelfer kann sich nur aus § 25 SGB XII ergeben. Dieser setzt zunächst einen unabwendbaren Bedarf voraus, den das Gericht bejaht. Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen allerdings nur, solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Ein Eilfall liegt damit nicht mehr vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt. Ab dem 22.12.2009 lag ein solcher Eilfall nicht vor, da der Sozialhilfeträger informiert und auch dienstbereit war. Hat der Nothelfer dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall verschafft, obliegt diesem die weitere Sachverhaltsaufklärung.
Auch wenn man davon ausgeht, dass Herr H finanziell hilfebedürftig war – er verfügte im Zeitpunkt der Aufnahme bei der Klägerin über keinerlei Einkommen oder Vermögen – kommt ein Erstattungsanspruch gem. § 25 SGB XII nicht in Betracht. Herr H. war nicht gesetzlich krankenversichert. Etwaige Ansprüche der Klägerin können sich auch nicht gegen die Eheleute aus der Verpflichtungserklärung ergeben. Tatsächlich hatte also Herr H seinerseits einen Anspruch auf Sozialhilfe und zwar auch in Form der Hilfe bei Krankheut gem. § 48 SGB XII.
Praxishinweis
1. Bundesweit kommt es in Krankenhäusern zu derartigen Problemsituationen: Der eingelieferte Patient kann eine wirksame Krankenversicherung nicht nachweisen, verfügt aber offensichtlich nicht über Einkommen oder Vermögen. Die Klinik kann die Behandlung nicht verweigern und ist nun auf die Sozialhilfe angewiesen. Folgt man dem LSG könnte die Klinik ihres Anspruches verlustig gehen, wenn der Patient im Verwaltungsverfahren nicht mitwirkt. Das scheint nicht interessensgerecht.
2. Hier hat das LSG alle Voraussetzungen für einen Anspruch des Patienten auf Sozialhilfe geprüft und bejaht. Darum müsste das Krankenhaus als Erbringer der Sachleistungen Hilfe bei Krankheiten gem. §48 SGB XII einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger haben – ohne den Umweg über den „Schuldbeitritt“.
- Redaktion beck-aktuell
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Nothilfe statt Sozialhilfe. beck-aktuell, 18.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168756)



