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KG

Haftung bei grob fehlerhaftem Handeln eines Rettungssanitäters

„Das unsichtbare Recht“

RettAssG § 3; Berliner RDG § 2; BGB § 630h 1. Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss, sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben, einer notärztlichen Abklärung zugeführt werden. 2. Es übersteigt die Kompetenz eines Rettungssanitäters, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen. 3. Nimmt ein Rettungssanitäter pflichtwidrig eine entsprechende Einordnung vor, wird er im Kompetenzbereich des Arztes tätig, was eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gestattet (Abgrenzung zu OLG Köln, BeckRS 2008, 09246). (Leitsätze des Gerichts) KG, Urteil vom 19.05.2016 - 20 U 122/15, BeckRS 2016, 10425

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Ole Ziegler, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 15/2016 vom 22.07.2016

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Sachverhalt

Der beklagte Amtsträger ist Dienstherr zweier Rettungsassistenten. Der Kläger rief die Berliner Feuerwehr wegen erheblicher Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich. Daraufhin suchten zwei Rettungsassistenten den Kläger in seiner Wohnung auf.  Sie stellten die Pulsfrequenz, den Blutdruck im Bereich einer Hypertonie mittleren Grades und die Sauerstoffsättigung fest. Im Rettungsdienst-Einsatzbericht hielten sie fest, der Kläger habe über einen „atem- und bewegungsabhängigen Intercostalschmerz“ geklagt. Sie verwiesen den Kläger an seinen Hausarzt. Wenige Stunden später begab sich der Kläger zu seinem Hausarzt, welcher die Einweisung in das Krankenhaus wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt veranlasste. Im Krankenhaus wurde ein Herzinfarkt diagnostiziert. Ferner erlitt der Kläger während einer Herzkatheter-Untersuchung einen Schlaganfall, weshalb mehrere Stents gesetzt werden mussten. Der Kläger leidet nunmehr unter einer Herzinsuffizienz.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Rettungsassistenten, durch Anhörung des Klägers und nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen wendet sich der beklagte Amtsträger mit seiner Berufung.

Entscheidung

Das KG weist die Berufung zurück. Der Beklagte hafte gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die Rettungsassistenten fahrlässig die ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten verletzten.

Nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz bestehen die primären Aufgaben des Rettungsdienstes in der sog. Notrettung einerseits und dem davon abzugrenzenden Krankentransport andererseits. Eine Notrettung betreffe die Versorgung von Notfallpatienten, d.h. von Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten. Der Kläger sei auch aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive als Notfallpatient anzusehen, weil er über Schmerzen im Brustbereich geklagt und diesen als „atemabhängig“ beschrieben habe, so dass die Schilderung einer gewissen Atemnot davon „nicht nennenswert weit entfernt“ sei. Darüber hinaus habe sich der Blutdruck des Klägers im Bereich einer Hypertonie mittleren Grades befunden, was für eine mit dem Gefühl der Atemnot typischerweise einhergehende hohe körperliche und nervliche Belastung spreche. Angesichts dessen sei es pflichtwidrig, dass die Rettungssanitäter von einer umgehenden ärztlichen Abklärung durch Verständigung des Notarztes absahen und die geschilderten Beschwerden im Rettungsdienst-Einsatzbogen als „Intercostalschmerzen“ abtaten. Im Unterschied zu einem Notarzt seien Rettungsassistenten nicht befugt, Diagnosen wie „Intercostalschmerz“ zu stellen. Denn primäre Aufgaben der Notfallrettung seien die Erstversorgung und die Beförderung. Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistenten seien lediglich Helfer eines Notarztes. Unabhängig davon sei die Angabe „Intercostalschmerz“ ohne weitergehende Untersuchungen, insbesondere Durchführung eines EKG vorwerfbar falsch. Der Senat nimmt Bezug auf die Feststellung des Sachverständigen erster Instanz, wonach er an der Kompetenz eines Arztes zweifeln würde, wenn dieser in einer solchen Weise verfahren würde.

Auf der verspäteten Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus beruhe, dass es infolge des Infarktes zu einem Absterben von Herzmuskelgewebe und damit verbunden zu einer Narbenbildung kam, was letztlich zur Herausbildung einer Herzinsuffizienz mit den Symptomen Belastungsluftnot und Leistungsschwäche führte. Infolge der verspäteten Einlieferung in das Krankenhaus habe beim Kläger keine Rekanalisierung innerhalb der leitliniengerechten 90 Minuten mehr erfolgen können. Auch habe keine Lysebehandlung mehr durchgeführt werden können.

Obwohl es nach diesen tragenden Entscheidungsgründen nicht mehr darauf ankommt, verweist der Senat hinsichtlich des genauen Zeitpunktes des Eintretens des Verschlusses darauf, dass zugunsten des Klägers eine Beweislastumkehr greife. Zwar seien die Grundsätze der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern beim Handeln von Rettungssanitätern grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings rechtfertige die zur Entscheidung anstehende Fallkonstellation eine Übertragung der im Rahmen der Arzthaftung entwickelten Grundsätze zumindest auf diesen Fall: Denn es könne nicht darauf ankommen, dass die Rettungssanitäter auf der Grundlage hoheitlichen Handelns und nicht auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages tätig wurden. Der Fehlervorwurf gegenüber den Rettungssanitätern, den Kläger keiner notfallmedizinischen Versorgung zugeführt zu haben, beziehe sich auf ein „im eigentlichen Sinne medizinisches Vorgehen“. Dies komme einer „Behandlung“ im medizinischen Sinne gleich. Deshalb seien die arzthaftungsrechtlichen Grundsätze zum groben Behandlungsfehler auch auf das hoheitliche Handeln der Rettungssanitäter anzuwenden.

Praxishinweis

1. Fehler im Rettungsdiensteinsatz können nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen sein. Dies hängt davon ab, ob die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben der hoheitlichen Betätigung zuzuordnen ist. Grundlage für die Beantwortung dieser Frage ist das jeweilige Landesgesetz betreffend Rettungseinsätze (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2006, 14509; Übersicht bei Kapsa, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 20. Kap. Rn. 115). In Berlin ist der Rettungsdienst hoheitlich organisiert. In einem solchen Fall scheidet eine persönliche Haftung der handelnden Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistenten aus. Es haftet dann lediglich die Anstellungskörperschaft, vgl. Art. 34 Satz 1 GG (BGH, NJW 2005, 429; BGHZ 153, 268).

2. Bereits bei ärztlichen Fehlern im Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln ist umstritten, ob die arzthaftungsrechtlich entwickelnden Grundsätze einer Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auf Fälle der Amtshaftung übertragen werden können (vgl. betreffend H-Arzt OLG Sachsen-Anhalt, BeckRS 2011, 17485; vgl. betreffend D-Arzt OLG Hamburg, BeckRS 2013, 01474, Rn. 64). Für das KG ist die Sicht des Patienten maßgeblich. Aus dessen Perspektive sei irrelevant, ob der handelnde Arzt auf der Grundlage hoheitlichen Handelns oder eines Behandlungsvertrages tätig werde.

3. Die Grundsätze der Haftung bei groben Behandlungsfehlern sind aber nicht immer auf die Konstellation anwendbar, dass Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistenten handeln, ohne einen Notarzt hinzuziehen. Das KG verweist zwar darauf, dass nach der Rechtsprechung auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal als grobe Behandlungsfehler aufgefasst werden können. Voraussetzung dafür sei, dass es sich um ein im eigentlichen Sinne „medizinisches Vorgehen“ handele. Das Tätigwerden der Rettungssanitäter im konkreten Fall habe einer „Behandlung“ im medizinischen Sinne gleichgestanden, weil diese eine unverständliche Diagnose gestellt und zudem von einer notärztlichen Abklärung abgesehen hätten. Dies ist meines Erachtens jedoch nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Das OLG Köln (BeckRS 2008, 09246, Rn. 50) verweist zu Recht darauf, dass die Lehre vom groben Behandlungsfehler Ausnahmecharakter haben müsse, weil sie die allgemeinen Kausalitätsregeln durchbreche. Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr wegen grober Fehler seien nur vor dem Hintergrund zu rechtfertigen, dass es für den Patienten aufgrund eines fehlerhaften (ärztlichen) Vorgehens zu besonderen Beweisproblemen komme. Die Annahme, dass die Rettungssanitäter in einer Weise agierten, welche einer „Behandlung“ im medizinischen Sinne gleichkomme, besagt insoweit nichts. Vielmehr hängt eine Übertragbarkeit der Grundsätze des groben Behandlungsfehlers im Ergebnis davon ab, dass durch die Amtspflichtverletzung die Aufklärbarkeit des Behandlungsgeschehens und des weiteren Behandlungsverlaufs, insbesondere der Kausalität mindestens erschwert, wenn nicht gar vereitelt wurde (vgl. auch BGH, NJW 2012, 2653).