Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LSG Nordrhein-Westfalen

Genossenschaftsanteile als «Mietkaution» gem. § 22 Abs. 6 SGB II

Revitalisierte VwGO

SGB II §§ 22, 42a Bei dem vom Hilfebedürftigen als Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrags zu erbringenden Genossenschaftsanteilen handelt es sich nicht um eine „Mietkaution“ i.S.d. § 551 BGB. Auf einen Genossenschaftsanteil, der vom Hilfebedürftigen als Voraussetzung für die Anmietung einer Wohnung in einer Wohnungsbaugenossenschaft zu übernehmen ist, ist § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II analog anwendbar. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14, BeckRS 2015, 69681

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 17/2015 vom 21.8.2015

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrecht. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de


Sachverhalt

Der Kläger bezieht vom beklagten Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er leidet unter einer psychiatrischen Erkrankung, hat einen GdB von 100 und steht unter Betreuung.

Nachdem der vorangegangene Vermieter das Mietverhältnis gekündigt hatte, erhielt der Kläger im Dezember 2013 ein Angebot von einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft über eine 60 qm große Wohnung. In derselben Wohnanlage wohnt die Mutter des Klägers. Die Kosten für die Wohnung betrugen 505,70 EUR. Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrags waren der Erwerb der Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft (160 EUR) sowie zusätzlicher Genossenschaftsanteile (13 x 160 EUR) und die Zahlung eines Beitrittsgelds i.H.v. 50 EUR. Der Kläger beantragte im Dezember 2013 die Zusicherung des Beklagten zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung. Er fügte eine ärztliche Bescheinigung bei, wonach ein Umzug in die Nähe der Familie aus ärztlicher Sicht zu befürworten ist. Die Beklagte bewilligte daraufhin dem Kläger darlehensweise 2.290 EUR zum Bestreiten der Genossenschaftsanteile. Der Beklagte kündigte an, das Darlehen monatlich in Raten von 10 Prozent des Regelbedarfs – voraussichtlich beginnend ab 01.04.2014 – gegen den laufenden Leistungsanspruch gem. § 42a Abs. 2 SGB II aufzurechnen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Klage, die das SG zurückwies, da es sich bei der in § 22 Abs. 6 SGB II erwähnten „Mietkaution“ nicht um Genossenschaftsanteile handele.

Entscheidung

Das LSG gibt der Berufung insoweit statt, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die Genossenschaftsanteile darlehensweise zu finanzieren mit der Rechtsfolge, dass das Darlehen tilgungsfrei zu stellen ist, entsprechend § 42a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB II. Zwar handelt es sich bei dem Genossenschaftsanteil nicht um eine Mietkaution i.S.d. BGB. Die Mietsicherheit oder Mietkaution ist das Sicherungsmittel des Vermieters gegen wirtschaftliche Risiken der Vermietung. Sie sichert Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben. Die Genossenschaftsanteile unterfallen diesem Rechtsbegriff nicht. Der Mieter ist bei einer Wohnungsbaugenossenschaft gleichzeitig auch Mitglied dieser Genossenschaft.

Nach Auffassung des Senats ist die Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II auf die vom Kläger übernommenen Genossenschaftsanteile analog anzuwenden. Rechtsfortbildung im Wege der Analogie ist bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke zulässig. In diesen Fällen sind die Gerichte befugt und verpflichtet, zu prüfen, was Recht i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG ist. Die Analogie beruht hier auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die regelmäßige Verpflichtung zum Kauf von Genossenschaftsanteilen erkannt und bewusst nicht der Regel des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II unterworfen hätte, sondern diese Kosten als Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II hätten ansehen wollen. Hätte der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation erkannt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sie einer Regelung zugeführt hätte, die der Mietkaution entsprochen hätte, weil die Lebenssachverhalte hinsichtlich ihrer rechtlichen Bewertung soweit vergleichbar sind, dass anzunehmen ist, dass eine Interessenabwägung des Gesetzgebers zu einer identischen Regelung geführt hätte (ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2010, 73328).

Praxishinweis

1. Zur Mietkaution i.S.d. § 22 SGB II vgl. im Einzelnen Knickrehm/Hahn (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 42).

2. Der Senat erörtert noch den Ermessenspielraum, den das Jobcenter hat im Hinblick auf die Rückzahlung des Darlehens. Schon wegen der Höhe der Rückzahlungspflichten und der Dauer ist das Darlehen hier jedenfalls zunächst tilgungsfrei zu stellen, so dass die vorgenommenen Aufrechnungen aufzuheben sind.