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LAG Hamm

Nach Fristablauf eingehende Belege bei PKH-Entscheidung bis zur Aufgabe des PKH-Beschlusses zur Post berücksichtigungsfähig

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

ZPO § 117 I 1, II 1 Ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern zuzustellen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgelangt. Belege, die nach Ende der Instanz und nach Ablauf einer über das Instanzende hinausgehenden, durch das Arbeitsgericht gesetzten Frist, aber vor Aufgabe des Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses zur Post bei dem Gericht eingehen, sind bei der Prüfung zu berücksichtigen; der Beschluss ist gegebenenfalls zu ändern. (von der Schriftleitung bearbeitete Leitsätze des Gerichts) LAG Hamm, Beschluss vom 09.09.2015 - 5 Ta 477/15, BeckRS 2015, 72186

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 22/2015 vom 28.10.2015

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Sachverhalt

Der Kläger erhob unter dem 25.3.2015 Kündigungsschutzklage. Das Verfahren endete am 24.4.2015 aufgrund gerichtlichen Vergleichs. Der Klageschrift war eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt, ua ein Mietvertrag. Mit Schreiben vom 7.4.2015 forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, ua Zahlungsnachweise über die Miete binnen drei Wochen vorzulegen. Mit Schreiben vom 23.4.2015, legte der Kläger verschiedene Unterlagen sowie einen Kontoauszug seines Vermieters, der den Eingang einer Mietzahlung iHv 410 EUR am 9.4.2015 auswies, vor. Mit Schreiben vom 5.5.2015 begehrte das Arbeitsgericht binnen zwei Wochen die Vorlage eines Kontoauszugs des Klägers, aus dem sich die Mietzahlung ergibt. Mit Schreiben vom 26.5.2015 erinnerte das Arbeitsgericht an die Erledigung. Auch eine mit Schreiben vom 17.6.2015 gesetzte Nachfrist bis zum 26.6.2015 verstrich ungenutzt. Mit Beschluss vom 1.7.2015 lehnte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers ab. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 8.7.2015 um 12:38 Uhr. Mit einem am 8.7.2015 um 10:01 Uhr eingegangenen Fax legte der Kläger einen Überweisungsbeleg vom 17.6.2015 mit dem Verwendungszweck: Miete 10.5.2015 vom Konto des Klägers vor. Mit weiterem am 8.7.2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben (Faxeingang 14:12 Uhr) legte der Kläger gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein der das Arbeitsgericht nicht abhalf. Die Beschwerde hatte vor dem LAG Hamm Erfolg.

Rechtliche Wertung

Zwar sei dem Arbeitsgericht zuzustimmen, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden könne, wenn die erforderlichen Belege bis zum Ende der Instanz oder, wenn das Gericht eine darüber hinausreichende Frist setze, bis zum Ablauf dieser Frist, vorgelegt werden. Sei die Bewilligung von PKH zum Zeitpunkt der Beendigung der Instanz begründet zurückgewiesen worden, könne die PKH-entscheidung nicht durch Nachreichung der Unterlagen in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gegeben.

Zum einen habe das Arbeitsgericht die abschließende Bescheidung des Antrages gerade deshalb als nicht möglich angesehen, da der Nachweis der tatsächlichen Zahlung der Mietverbindlichkeiten nicht belegt war. Dieses habe aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen.

Weiterhin habe aber auch der geforderte Überweisungsbeleg vom Konto des Klägers vor Wirksamwerden der zurückweisenden Entscheidung des Gerichtes vorgelegen, wie die Sendenachweise im Kopf des Empfangsbekenntnisses und des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 8.7.2015 belegen. Insoweit gelte, dass ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern zuzustellen sei, erst dann erlassen sei, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgelange. Dazu sei erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach oder in das bei einigen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach gelegt habe, was jeweils durch einen entsprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren sei. Bis zu diesem Zeitpunkt liege nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluss unterschrieben sei, sei er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, sodass Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten würden und damit vom Gericht zu beachten seien. Der Beschluss könne bis zur Hinausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden. Gegebenenfalls sei das Gericht zu einer Änderung oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet. Wenn der PKH-Empfänger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwar erst nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist und am Tage nach Erlass des PKH-Aufhebungsbeschlusses, jedoch vor der Ausfertigung durch die Kanzlei und Übergabe an die Post durch die Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht einreiche, müsse der Rechtspfleger die nachgereichte Erklärung prüfen und ggf. seine Entscheidung beseitigen oder inhaltlich ändern. So liege der Fall hier. Der Ab-Vermerk datiere vom 8.7.2015. Eine Uhrzeit sei naturgemäß nicht ersichtlich. Da die Absendung per Fax um 12:28 Uhr erfolgt sei, könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dies zeitnah, somit auch nach 10:01 Uhr (Eingang Fax des Klägervertreters) erfolgt sei. Selbst wenn dieses nicht gelten würde, hätte nach dem LAG Hamm Veranlassung bestanden, aufgrund der engen zeitlichen Nähe diesen Umstand bei der Nichtabhilfeentscheidung zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe seien gegeben.

Praxistipp

Bei einem Beschluss ist zwischen seinem Existentwerden und seinem Wirksamwerden zu unterscheiden; existent wird ein Beschluss, wenn er mit Willen des Gerichts aus dessen inneren Bereich gelangt und nach außen als erlassener Beschluss erkennbar wird (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, ZPO § 329 Rn. 7). Das LAG Hamm hat bereits zuvor (BeckRS 2004, 41623) entscheidend auf den entsprechenden „Ab-Vermerk" abgestellt. In der berichteten Entscheidung hat es aus einer Absendung des ablehnenden Beschlusses per Fax um 12:58 Uhr die nicht unbedingt zwingende Schlussfolgerung gezogen, dass der Ab-Vermerk nach 10:01 Uhr, dem Zeitpunkt des Eingangs des Faxes der Klägervertreter, erfolgt sei. Alles in allem somit eine eher großzügige Entscheidung. Fristen zur Vorlage von Unterlagen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sollten deshalb unbedingt eingehalten werden, zumal die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung gemäß §§ 233 f. ZPO auf die versäumte Frist zur Vorlage der Belege für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, auch nicht analog, anwendbar sind (LAG Hamm BeckRS 2015, 72141).