Keine analoge Anwendung von § 41 V GKG bei einer Feststellungsklage über eine Mietminderungsberechtigung

Zitiervorschlag
Keine analoge Anwendung von § 41 V GKG bei einer Feststellungsklage über eine Mietminderungsberechtigung. beck-aktuell, 20.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172891)
GKG § 48, 41 V; ZPO § 9 Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert ist, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 S. 2 ZPO. Gemäß § 9 S. 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer - nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem 3 ½-fachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 V 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen. KG, Beschluss vom 06.06.2016 - 12 W 19/16, BeckRS 2016, 11532
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 15/2016 vom 20.07.2016
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Sachverhalt
Der Kläger begehrte vor dem AG die Feststellung, dass seine Wohnraummiete wegen verschiedener Mängel um bestimmte Prozentsätze gemindert sei. Mit der Klageschrift trug er vor, die Beklagte habe die Mängel trotz entsprechender Anzeigen nicht beseitigt. Das AG setzte den Gebührenstreitwert nach dem zwölffachen Wert der monatlichen Minderungsbeträge fest. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die den zweiundvierzigfachen Wert für maßgeblich hielten. Das LG gab in der angefochtenen Entscheidung der (Erst-)Beschwerde statt und setzte den Wert gem. §§ 48 GKG, 9 ZPO nach dem zweiundvierzigfachen Wert fest. Eine analoge Anwendung des § 41 V GKG, wonach für bestimmte Ansprüche der zwölffache Wert festzusetzen ist, lehnte es ab. Die weitere Beschwerde gem. § 66 IV GKG wurde zugelassen. Mit seiner weiteren Beschwerde begehrte der Kläger die Festsetzung nach dem zwölffachen Wert. Die weitere Beschwerde des Klägers hatte vor dem KG Erfolg.
Rechtliche Wertung
Das AG habe den Wert der Höhe nach im Ergebnis zutreffend festgesetzt. Das LG habe ebenfalls noch zutreffend den Gebührenstreitwert nach den §§ 40, 48 GKG, 9 ZPO bestimmt. § 48 I GKG verweise auf die Regelungen der ZPO, „soweit nichts anderes bestimmt ist”. Gem. § 9 S. 1 ZPO berechne sich der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs. Gem. § 9 S. 2 ZPO sei bei bestimmter Dauer des Bezugs der Gesamtbetrag maßgeblich, wenn er geringer ist. Für den Anspruch auf Feststellung eines bestimmten Minderungsbetrages finde sich im GKG keine gesonderte Regelung, sodass gem. § 48 GKG auf § 9 ZPO abzustellen sei.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 41 V GKG dürften nicht (mehr) vorliegen. Die im Zuge des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 2004 eingeführte Fassung des § 41 V GKG regele konkret benannte Tatbestände, nämlich Ansprüche auf Mieterhöhung, Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und Ansprüche des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen. Für diese Ansprüche werde abweichend von der allgemein nach den Vorschriften der ZPO maßgeblichen Wertbemessung eine konkrete Berechnung vorgeschrieben, die für den Gebührenstreitwert eines Anspruchs des Mieters auf Instandsetzung bzw. Mangelbeseitigung den Jahresbetrag einer angemessenen Minderung als maßgeblich bestimme. Die Intention des Gesetzgebers habe erklärtermaßen darin bestanden, eine bis dahin streitige Rechtsfrage über den Wert der vorgenannten Ansprüche gesetzlich zu klären.
Eine planwidrige Regelungslücke in § 41 V GKG könne nicht angenommen werden. Dagegen spreche bereits die konkrete Normierung einzelner genau bezeichneter Ansprüche. Hätte der Gesetzgeber sämtliche Ansprüche des Mieters unter die Regelung fassen wollen, wäre nach dem KG nicht die Aufzählung einzelner Ansprüche sondern eine allgemeinere Bezeichnung angebracht gewesen. Außerdem seien seit der Neuregelung 2004 zahlreiche weitere Änderungen des GKG in Kraft getreten, ohne dass der Gesetzgeber Veranlassung gesehen habe, die Norm i.S.d. divergierenden Entscheidungen einer Klarstellung zuzuführen.
Allerdings sei bei der gebotenen Anwendung der §§ 48 GKG, 9 ZPO dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Minderung bei behebbaren Mängeln immer nur bis zur Mängelbeseitigung begehrt werden könne und einer entsprechenden Feststellungsklage des Mieters die zeitliche Begrenzung für den Fall der Beseitigung des Mangels immanent sei. Verlange der Mieter - auch nur außerprozessual - eine Mangelbeseitigung und sei diese nach den mitgeteilten Umständen nicht unmöglich, sei sein Feststellungsbegehren daher regelmäßig dahin zu verstehen, dass es durch die Mangelbeseitigung begrenzt werde. Ein Zeithorizont von dreieinhalb Jahren bis zur Mangelbeseitigung, von dem § 9 S. 1 ZPO ausgehe, entspreche jedoch nicht dem Begehren des Mieters. Im Allgemeinen - insofern könne der Rechtsgedanke des § 41 V GKG herangezogen werden - entspreche der Gesamtbetrag in § 9 S. 2 ZPO i.d.R. höchstens einem Jahreswert der begehrten Minderung, da in diesem Zeitrahmen regelmäßig eine Mangelbeseitigung zu erwarten sein dürfte.
Praxistipp
Nach dem 8. Zivilsenat des KG (AGS 2011, 558; BeckRS 2014, 02668) ist der Streitwert für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Höhe der Mietminderung in Analogie zu § 41 V GKG mit dem 12-fachen Minderungsbetrag zu bemessen. Die Auffassung des 8. Zivilsenats des KG prägte die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei OLG Karlsruhe, BeckRS 2013, 19361 - II 2. b. (2)). Nach der Gegenauffassung in der Rechtsprechung ist § 41 V 1 GKG auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (OLG Karlsruhe, BeckRS 2013, 19361; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2015, 527). In einer ausführlich begründeten Entscheidung hat sich der 12. Zivilsenat des KG der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen und lehnt eine analoge Anwendung von § 41 V GKG ab. Im wirtschaftlichen Ergebnis kommt der 12. Zivilsenat aber ebenfalls zum Streitwert in Höhe eines Jahresbetrags der geltend gemachten Minderung, da er § 9 S. 2 ZPO anwendet und unterstellt, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer, nämlich bis zur Mängelbeseitigung begrenzt ist, und insoweit nach dem Rechtsgedanken des § 41 V 1 2. Alt. GKG einen Zeithorizont von einem Jahr zugrunde legt.
- Redaktion beck-aktuell
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