Probleme des Kassenarztrechts sind keine schwierige Rechtsmaterie

Zitiervorschlag
Probleme des Kassenarztrechts sind keine schwierige Rechtsmaterie. beck-aktuell, 13.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177906)
VV 2300 Anm. RVG Es existiert kein gefestigter Rechtsgrundsatz, dass Angelegenheiten des Vertragsarztrechts regelhaft mit der Folge als schwierig einzustufen sind, dass stets ein höherer bzw. der höchste Gebührensatz nach VV 2300 RVG in Ansatz zu bringen ist. Allerdings erfordert die richterliche Bearbeitung von Angelegenheiten des Vertragsarztrechts gerade im Berufungsverfahren zumindest ein Vielfaches an Zeit und sonstigem Aufwand im Vergleich zu nahezu allen anderen dem LSG anfallenden Berufungsangelegenheiten. In der Regel ist der anwaltliche Aufwand spiegelbildlich. (Leitsatz der Schriftleitung) LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2015 - L 11 KA 14/14, BeckRS 2016, 67595
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 08/2016 vom 13.4.2016
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Sachverhalt
Der Beigeladene zu 7) begehrte eine Zulassung nach § 101 I Nr. 4 SGB V. Die Teilung des Vertragsarztsitzes sollte mit Dr. D erfolgen. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag durch Beschluss ab. Gegen diesen Beschluss wandte sich der anwaltlich vertretene Beigeladene zu 7) mit seinem Widerspruch. Das in Sachverhalt und rechtliche Würdigung unterteilte Schreiben umfasste fünf Seiten. Im Übrigen beantragte er mit einem ca. einseitigen Schriftsatz den Sofortvollzug der Entscheidung des Beklagten anzuordnen. Der Beigeladene zu 7) hatte zusammen mit seinem Rechtsbeistand an der Sitzung des Beklagten vom 12.1.2011 teilgenommen, in der der Beklagte dem Widerspruch abgeholfen hatte. Der Beigeladene zu 7) beantragte die ihm durch das Widerspruchsverfahren einschließlich der anwaltlichen Vertretung entstandenen Kosten zu erstatteten, die er unter Vorlage der Gebührenrechnung seiner Bevollmächtigten ua mit einer 2,0 Geschäftsgebühr VV 2300 RVG bezifferte. Die Klägerin erkannte eine Kostentragungspflicht dem Grunde nach an, vertrat jedoch die Auffassung, die in Ansatz gebrachte zweifache Geschäftsgebühr sei überhöht, eine Gebühr von mehr als 1,3 könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dem trat der Beigeladene zu 7) entgegen. Bzgl. der Geschäftsgebühr übersehe die Klägerin, dass es sich beim Vertragsarztrecht grundsätzlich um eine schwierige Rechtsmaterie handele, welche die Überschreitung des 1,3-fachen Gebührenrahmens rechtfertige. Der Beklagte setzte die an den Beigeladenen zu 7) zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens einschließlich der anwaltlichen Vertretung auf 2.513 EUR abzügl. bereits gezahlter 403 EUR fest. Der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 2,0 entspreche billigem Ermessen. Das Sozialgericht wies die von der Klägerin erhobene Klage mit Gerichtsbescheid ab. Das Urteil griff die Klägerin mit ihrer Berufung an und trug ua vor, der Ansatz der 2,0-fachen Geschäftsgebühr sei nicht gerechtfertigt, da es sich um eine einfache Rechtsfrage mit einem überschaubaren Sachverhalt gehandelt habe. Dass es sich um Vertragsarztrecht handele, könne nicht regelhaft zu einer Erhöhung des Gebührensatzes führen. Die Berufung hatte vor dem LSG Nordrhein-Westfahlen keinen Erfolg.
Rechtliche Wertung
VV 2300 RVG verfüge über einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Nach der amtlichen Anmerkung zu VV 2300 RVG könne allerdings eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Begriff „oder" nahelege, dass die Voraussetzungen „umfangreich" und „schwierig" nicht kumulativ vorliegen müssten. Ausgehend von den in § 14 I 1 RVG aufgeführten Grundsätzen sei der Ansatz eines Gebührensatzes von 2,0 angemessen. Die Voraussetzungen der amtlichen Anmerkung zur VV 2300 RVG lägen vor, da die anwaltliche Tätigkeit auf jeden Fall überdurchschnittlich umfangreich, aber auch schwierig war. Bei dieser Bewertung komme es allerdings, wie sich schon aus dem Wortlaut der VV 2300 RVG ergebe, nicht auf die individuellen Fähigkeiten des eingeschalteten Rechtsanwalts an. Ebenso sei nicht entscheidend, welcher Rechtsmaterie der Streitgegenstand zuzuordnen sei. Wenn auch vielfach vertreten werde, dass „Probleme des Kassenarztrechts" „als schwierige Rechtsmaterien" einzustufen seien, existiere kein gefestigter Rechtsgrundsatz, dass Angelegenheiten des Vertragsarztrechts regelhaft mit der Folge als schwierig einzustufen seien, dass stets ein höherer bzw. der höchste Gebührensatz nach VV 2300 RVG in Ansatz zu bringen sei. Nach den Erfahrungen des Senats erforderten die richterliche Bearbeitung von Angelegenheiten des Vertragsarztrechts gerade in Berufungsverfahren zumindest ein Vielfaches an Zeit und sonstigem Aufwand im Vergleich zu nahezu allen anderen dem LSG anfallenden Berufungsangelegenheiten. In der Regel sei der anwaltliche Aufwand spiegelbildlich. Entscheidend bleibe daher unabhängig von der insoweit grundsätzlich vorgegebenen Tendenz die Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall. Davon ausgehend sei jedenfalls im vorliegenden Fall der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung zu werten. Um in Verfahren, die die Job-Sharing-Zulassung zum Gegenstand haben, eine zuverlässige Beurteilung der Rechtslage vornehmen zu können, müsse ferner der Rechtsanwalt umfassende Kenntnis von den Grundsätzen des Zulassungsrechts haben. Die von den Rechtsanwälten des Beigeladenen zu 7) in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr mit 2-fachem Satz sei demnach gerechtfertigt.
Praxistipp
Nach dem LSG Baden-Württemberg (BeckRS 2009, 56528) sind Probleme des Kassenarztrechts und insbesondere der Sonderbedarfszulassung als schwierige Rechtsmaterien einzustufen, zumal wenn es sich um die Zulassung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten handele. Die Gegenauffassung in der Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass kein gefestigter Rechtsgrundsatz dahingehend besteht, dass Angelegenheiten des Vertragsrechts generell als schwierig anzusehen seien mit der Folge, dass stets ein mehr als 1,3-facher Geschäftsgebührensatz bei der Geschäftsgebühr gerechtfertigt wäre (vgl. SG Düsseldorf BeckRS 2009, 50682 mAnm Mayer FD-RVG 2009, 275958; LSG Nordrhein-Westfalen BeckRS 2014, 73045). Dieser zuletzt genannten Auffassung folgt das LSG Nordrhein-Westfalen in der berichteten Entscheidung, betont aber gleichzeitig, dass zumindest im Regelfall die richterliche Bearbeitung von Angelegenheiten des Vertragsarztrechts im Berufungsverfahren ein Vielfaches an Zeit und sonstigem Aufwand im Vergleich zu nahezu allen anderen dem LSG anfallenden Berufungsangelegenheiten betrage, sodass zumindest das Merkmal der umfangreichen Tätigkeit bei der Schwellengebühr in der Anmerkung zu VV 2300 RVG als erfüllt anzusehen sein dürfte.- Redaktion beck-aktuell
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