Unzulässiges Rechtsmittel
Erst muss über Verfahrenskostenhilfe entschieden werden
Hat ein Mittelloser trotz Anwaltszwangs ohne Anwalt ein Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt, darf das Gericht laut BGH nicht einfach das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen, sondern muss erst über den VKH-Antrag entscheiden. Fehle der VKH-Vordruck, könne es zum Hinweis verpflichtet sein.