Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Dresden

Einigungsgebühr auch für Teilvereinbarung in Umgangsstreitigkeiten

Attraktives Anwaltsnotariat

VV 1003 Anm. II RVG In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr gemäß VV 1003 Anm. II RVG bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wird. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird. OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2015 - 18 WF 86/15, BeckRS 2016, 00044

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 02/2016 vom 20.01.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Vergütungs- und Kostenrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Vergütungs- und Kostenrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Vergütungs- und Kostenrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragte – zunächst anwaltlich nicht vertreten – zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Regelung seines Umgangs mit der gemeinsamen Tochter der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung dieses Antrags. In der Folge bestellte sich der Verfahrensbevollmächtigte für den Antragsteller, das AG bewilligte dem Antragsteller antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Im Anhörungstermin vom 16.5.2014 einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts im Rahmen eines im Protokoll so bezeichneten Teilvergleichs dahingehend, dass der Umgang des Kindes mit dem Antragsteller angebahnt und einmal wöchentlich in Begleitung einer Umgangspflegerin stattfinden solle. Diese Umgangsregelung sollte bis zum nächsten Verhandlungstermin gelten. Das Amtsgericht erstreckte die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den gerichtlichen Teilvergleich, wies auf § 89 FamFG hin und bestimmte neuen Termin auf den 29.9.2014. In der Folge beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung von Gebühren und Auslagen, hierin enthalten waren ua eine Einigungsgebühr aus dem vorläufig festgesetzten Verfahrenswert von 3.000 EUR sowie Abwesenheitsgeld. Das AG setzt die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung fest, wobei es neben dem Abwesenheitsgeld auch die Einigungsgebühr absetzte. Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte Erinnerung ein. Ferner nahm der Antragsteller den Antrag auf Regelung des Umgangs mit Schriftsatz vom 8.9.2014 zurück. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung ab, soweit Abwesenheitsgeld geltend gemacht wurde und legte die Sache der zuständigen Richterin vor. Die Richterin half der Erinnerung nicht ab. Dagegen wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seiner Beschwerde; das AG half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vor. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten hatte vor dem OLG Dresden teilweise Erfolg.

Rechtliche Wertung

Gemäß VV 1003 Anm. II Alt. 1 RVG entstehe in Kindschaftssachen eine Einigungsgebühr von 1,0 auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 II FamFG). Erzielten die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, sei gem. § 156 II FamFG die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billige. Eine solche Vereinbarung sei vorliegend abgeschlossen worden. Das AG habe den Teilvergleich zwar nicht ausdrücklich gebilligt, allerdings habe es im Beschlusswege auf § 89 FamFG hingewiesen, was als familiengerichtliche Billigung auszulegen sei.

Dass vorliegend ein Teilvergleich abgeschlossen wurde, der nur bis zum nächsten Termin gelten solle, rechtfertige keine andere Entscheidung. § 156 II FamFG unterscheide nicht danach, ob die Beteiligten eine vorläufige Regelung treffen oder ob sie sich endgültig einigen.

Allerdings bestehe in Rechtsprechung und Literatur Streit darüber, ob der Rechtsanwalt für die Mitwirkung am Abschluss einer Zwischenvereinbarung in Hauptsacheverfahren, die Kindschaftssachen betreffen, eine Einigungsgebühr erhalte. Nach einer Meinung entstehe keine Gebühr, da durch eine Zwischenvereinbarung der Rechtsstreit nicht in Gänze erledigt werde; die Schaffung eines prozessualen Schwebezustands löse keine Vergleichsgebühr aus. Zudem werde befürchtet, dass mehrere Einigungsgebühren entstehen könnten. Die Gegenmeinung verweise bei Zwischenvereinbarungen über den Umgang auf die Rechtslage bei Zivilprozessen. Dort lasse ein Teilvergleich nach einhelliger Auffassung eine Einigungsgebühr aus dem geringeren Verfahrenswert entstehen. Werde im Hinblick auf die festgelegten Umgangstermine eine endgültige Regelung getroffen, so sollten die gleichen Grundsätze gelten. Nach einer dritten Auffassung solle eine Einigungsgebühr aus einem geringeren Verfahrenswert entstehen, wenn durch die Zwischenvereinbarung ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entbehrlich geworden sei.

Jedenfalls im Ergebnis sei der zweiten Meinung zu folgen. Träfen die Beteiligten einvernehmlich eine materielle Umgangsregelung, die sich nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpfe und die vom Familiengericht gebilligt werde, werde der Streit über das Umgangsrecht zumindest teilweise, insoweit aber endgültig beseitigt, und es entstehe eine Einigungsgebühr aus dem entsprechenden, idR geringeren Verfahrenswert. Dass durch die Vereinbarung der gesamte Konflikt gelöst oder eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich geworden sei, sei weder nach Wortlaut noch nach Systematik Voraussetzung der Einigungsgebühr. Die Gesetzeshistorie erfordere keine solch einschränkende Auslegung. Sinn und Zweck sprächen dafür, den Abschluss auch einer Vereinbarung wie der vorliegenden zu honorieren. Nicht erforderlich sei, dass durch den Abschluss des gerichtlich gebilligten Vergleichs eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich werde. Es reiche aus, wenn die getroffenen Regelungen den Streit über das Umgangsrecht wenigstens für eine gewisse Zeit beseitigten. Diese Voraussetzung erfülle der vorliegende Teilvergleich.

Praxistipp

Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass für einen bloßen Zwischenvergleich in einer Umgangssache eine Einigungsgebühr nicht anfällt (OLG Köln BeckRS 2012, 06362; OLG Hamm BeckRS 2013, 02315). Andere wiederum billigen eine Einigungsgebühr auch für eine Zwischeneinigung zu, wenn der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens sein könnte (OLG Oldenburg BeckRS 2013, 04785 mAnm Mayer FD-RVG 2013, 344387; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 07129 mAnm Mayer FD-RVG 2014, 357155). Das OLG Dresden folgt in der berichteten Entscheidung der noch etwas großzügigeren Auffassung, die bei einem Zwischenvergleich in einer Umgangssache, sobald eine Teilregelung gefunden wird, eine Einigungsgebühr zubilligt (vgl. KG BeckRS 2014, 22341; zum Streitstand insgesamt Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 1000 Rn. 168a ff.).