Bemessung des Streitwertes bei Klage eines Mieters auf Feststellung einer Mietminderung

Zitiervorschlag
Bemessung des Streitwertes bei Klage eines Mieters auf Feststellung einer Mietminderung. beck-aktuell, 04.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172171)
ZPO §§ 3, 9; GKG §§ 41 V, 48 I 1 Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15 (LG München I), BeckRS 2016, 12964
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub und Rechtsanwältin Nicola Bernhard
Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München
Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 16/2016 vom 04.08.2016
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Sachverhalt
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung. Mit seiner gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 gerichteten Klage hat er die Beseitigung verschiedener Mängel der von ihm bewohnten Mietwohnung sowie die Feststellung begehrt, dass die Miete bis zur Beseitigung dieser Mängel gemindert sei. Die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger, soweit sich diese gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtet hat, die Zulassung der Revision angestrebt, um deren Verurteilung hinsichtlich der begehrten Feststellung (Minderung) und der Beseitigung verschiedener Mängel zu erreichen.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss vom 17.11.2015 zurückgewiesen und den Streitwert insoweit im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 auf bis 7.000 EUR festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 2 und 3 mit ihrer Gegenvorstellung und machen geltend, der Wert des Feststellungsanspruchs sei nicht mit dem Jahresbetrag (12 x 225 EUR), sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Minderung anzusetzen (42 x 225 EUR).
Rechtliche Wertung
Die zulässige Gegenvorstellung hat Erfolg. Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Dies entsprach bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16; BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00, NZM 2004, 423) und gilt entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht auch nach der Erstreckung des § 41 Abs. 5 GKG auf Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen.
In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, in direkter oder analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt wird.
Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass bei einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, § 41 Abs. 5 GKG weder direkt noch analog anzuwenden ist, so dass der Gebührenstreitwert nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO) mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung anzusetzen ist.
Eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG sei schon deshalb abzulehnen, weil eine solche mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar wäre, denn dieser erfasst "Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen" (§ 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG), nicht aber die Feststellung einer Minderung. Auch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG scheidet aus, denn die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor.
Deshalb sei der Gebührenstreitwert im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 und 3 wegen der begehrten Feststellung auf 9.450 EUR (42 x 225 EUR), mithin zuzüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Mangelbeseitigung auf insgesamt bis 16.000 EUR festzusetzen.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Bedeutung und gilt nicht nur für den Gebührenstreitwert bei Wohnraummietverhältnissen, sondern auch bei Gewerberaummietverhältnissen (BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - XII ZR 137/05, NZM 2006, 138).
Gem. § 9 S. 1 ZPO errechnet sich der Zuständigkeits- oder Rechtsmittelstreitwert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der wiederkehrenden Nutzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2012 − V ZB 271/11, NJW-RR 2012, 1041); § 9 S. 1 ZPO gilt gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG für den Gebührenstreitwert nur dann, wenn das GKG nichts anderes bestimmt. Maßgeblicher Betrag im Rahmen des § 9 S. 1 ZPO ist der Wert des Bezugs innerhalb der ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung bei Gericht (Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Auflage 2015, § 9 Rn. 5); dieser Betrag ist zur Wertermittlung mit 3,5 zu multiplizieren.
Nicht nur der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist oder dass er wegen vorhandener Mängel keine weitere als die bisher bezahlte Miete schulde, sondern auch die Feststellung einer Minderungsquote bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der streitigen Minderung (BGH, Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NZM 2005, 519; LG Berlin, Beschluss vom 13.05.2008 - 63 T 58/08, BeckRS 2009, 17560). Ebenso bemisst sich der Streitwert der negativen Feststellungsklage, dass der Mieter nicht zur Minderung berechtigt ist, nach dem 42-fachen monatlichen Differenzbetrag (LG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2009 - 316 T 21/09, NZM 2010, 515).
- Redaktion beck-aktuell
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