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EuGH

Auch sämtliche Formvorschriften und Fristen richten sich bei der Insolvenzanfechtung nach der lex causae

Vollzeit mit der Brechstange?

EuInsVO Art. 5, 13; InsO § 88 1. Der Schutz dinglicher Rechte nach Art. 5 I EuInsVO gebietet, dass Gläubiger gegen deren Anfechtung gemäß Art. 5 IV EuInsVO iVm Art. 4 II (m) EuInsVO unter Anwendung der Vorschrift des Art. 13 EuInsVO die Unangreifbarkeit nach der lex causae einwenden können. 2. Zu den zulässigen lex causae-Einwendungen gemäß Art. 13 EuInsVO gehören alle Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen sowie Formvorschriften. Art. 13 EuInsVO macht keine Unterscheidung zwischen materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Qualität dieser Bestimmungen. (Leitsätze der Verfasserin). EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-557/13, BeckRS 2015, 80511

Anmerkung von

Rechtsanwältin Dr. Annerose Tashiro, Registered European Lawyer (London), Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 10/2015 vom 14.5.2015

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Sachverhalt

Kläger ist die Insolvenzverwalterin eines betrügerischen deutschen Autohandels. Ein österreichischer Kunde erwirkte vorinsolvenzlich einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl und zwischen Antrag und Eröffnung die Pfändung von drei Konten der Schuldnerin bei einer österreichischen Bank. Sieben Monate nach der Insolvenzeröffnung v. 4.8.2008, am 17.3.2009, zahlte die Bank den gepfändeten Betrag an den geprellten Kunden. Die Insolvenzverwalterin erhob unter dem Vorbehalt späterer Anfechtung keine Gegenrechte. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 3.6.2009 erklärte die Insolvenzverwalterin die Anfechtung der Pfändung und der Auszahlung. Die Anfechtungsklage wurde am 23.10.2009 erhoben. Der Beklagte wendet ein, dass die Anfechtungsklage ausgeschlossen sei, da sie nach österreichischem Recht binnen eines Jahres nach Insolvenzeröffnung mittels Klage gerichtlich hätte geltend gemacht werden müssen.

Entscheidung

Bzgl. der konkreten Vorlagefragen wird auf den Beschluss des BGH (FD-InsR 2013, 352743 [Tashiro]) verwiesen.

Die vom EuGH detailliert diskutierten Vorfragen bezogen sich insbesondere auf die Bedeutung und Qualität des hiesigen Pfandrechts im Zusammenhang mit Art. 5 EuInsVO. Als dingliches Recht sind also nach Art. 5 II (b) EuInsVO ausschließliche Rechte, eine Forderung einzuziehen, anzusehen. Gemäß Erwägungsgrund 25 beurteilt sich dies nach österreichischem Recht als dem Recht des Belegenheitsortes (lex rei sitae). Hinsichtlich dieses ausschließlichen Charakters hat der EuGH an das Vorlagegericht zurückverwiesen.

Der EuGH unterstellt sodann, dass das österreichische Pfandrecht ein dingliches Recht nach Art. 5 I EuInsVO ist und führt aus, dass der Schutz dieser Vorschrift (Unberührtheit des dinglichen Rechts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eröffnungsstaat) wegen Art. 5 IV EuInsVO nur solange gilt, als dessen Bestellung bzw. Entstehung nicht die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit entgegensteht. Dabei stellt der EuGH klar, dass Art. 5 IV EuInsVO, der iVm Art. 4 II (m) EuInsVO zu verstehen sei, nicht auf die gerichtliche Geltendmachung beschränkt ist. Denn Anfechtbarkeit, Nichtigkeit oder Unwirksamkeit richten sich nach Art. 4 II (m) EuInsVO gerade nach der lex fori concursus und deren spezifischen Regeln.

§ 88 InsO mit der gesetzlich angeordneten Unwirksamkeit falle also genauso in den Anwendungsbereich von Art. 4 II (m) EuInsVO iVm Art. 5 IV EuInsVO sowie damit folgerichtig Art. 13 EuInsVO.

Im Hinblick auf die erste Vorlagefrage unterscheidet der EuGH nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Handlung. Zwar erklärt er, dass Art. 13 EuInsVO nicht auf Handlungen anwendbar sei, die nach Eröffnung erfolgten. Allerdings sei hier zu Bedenken, dass die (nach Eröffnung erfolgte) Auszahlung auf einem Pfändungspfandrecht beruhe, das zuvor begründet wurde. Der Gesetzgeber wolle gerade dingliche Rechte geschützt sehen und diesen Schutz gelte es wiederum auch nach Eröffnung zu gewährleisten. Dies ergebe sich auch aus Art. 20 EuInsVO, wonach nach Eröffnung erlangte Massegegenstände – vorbehaltlich des Art. 5 EuInsVO – herauszugeben seien. Der EuGH führt aus, dass die Einredemöglichkeit nach Art. 13 EuInsVO erforderlich sei, um den gewollten Schutz nach Art. 5 I EuInsVO sicherzustellen.

Deshalb sei Art. 13 EuInsVO anzuwenden, auch wenn die angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung gepfändeten Betrages erst nach Eröffnung erfolgt ist.

Zu den beiden weiteren Fragen nach der Möglichkeit, strengere Form- und Fristvorschriften nach der lex causae gemäß Art. 13 EuInsVO gegen die Anfechtung einzuwenden, nimmt der EuGH relativ kurz Stellung. Er kommt jeweils zu dem Schluss, dass Art. 13 EuInsVO selbst sich jeglicher Differenzierung von möglichen relevanten Fristen oder Formvorschriften enthalte. Zudem würde eine Unterscheidung, ob es sich dabei um verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Bestimmungen handelte, zu einer willkürlichen, zufälligen Diskriminierung führen. Den Versuch des BGH anhand von Art. 12 Rom-I VO eine Qualifizierung vorzunehmen, verwirft der EuGH ohne große Diskussion. Es gehe um Vertrauensschutz und Rechtssicherheit.

Deshalb seien (i) die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen auch nach der lex causae zu beurteilen und (ii) die Formvorschriften für die Insolvenzanfechtung ebenso nach der lex causae auszurichten.

Praxishinweis

Der EuGH ist sicherlich stringent in seiner Auslegung des Art. 13 EuInsVO. Da diese Vorschrift keinerlei Unterscheidung zwischen eventuellen Einreden zur Unangreifbarkeit nach der lex causae vornimmt, gehen folgerichtig auch alle Versuche der Differenzierung, die sich bisher in Literatur und Praxis fanden, fehl.

Interessant ist aber die „Schützenhilfe" des EuGH im Hinblick auf Art. 5 EuInsVO. Dieser ist in seiner Eindeutigkeit und Umfänglichkeit durchaus Gegenstand von Kritik, insbesondere wenn man bedenkt, dass es oftmals im innereuropäischen Warenverkehr nur noch dem Zufall geschuldet ist, ob eine Ware nun schon die Grenze passiert hat oder nicht. Art. 5 ist das Ergebnis einer politischen Diskussion. Die Begründung des EuGH, dass es um die erhebliche Bedeutung der Gewährung von Krediten ginge, weshalb der umfassende Schutz von Art. 5 EuInsVO gerechtfertigt sei und sichergestellt werden müsse, lässt aber doch stutzen. Wären nicht im Zweifel – wenn dies richtig wäre – die innerstaatlichen Sicherheiten dann auch und zuerst vor den Wirkungen der Insolvenzeröffnung zu schützen? Mit dem Verweis auf Art. 5 IV EuInsVO hätte die Anwendbarkeit von Art. 13 EuInsVO ohne weiteres begründet werden können. Der Hinweis auf die Kreditwirtschaft ist aber weder notwendig noch sinnvoll.

Im Übrigen sollte nun umfassend geklärt sein, dass es bei der Insolvenzanfechtung gegenüber einem Anfechtungsgegner im europäischen Ausland immer auch auf die Rechtsordnung ankommt, unter der die angefochtene Rechtshandlung steht.

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