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BAG

Rückforderung eines Provisionsvorschusses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rentenrebellen

BGB §§ 305c, 307; HGB § 87 III Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und einen Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“, ist intransparent und daher unwirksam. BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 (LAG Nürnberg), BeckRS 2015, 67796

Anmerkung von 

Rechtsanwalt Dr. Steffen Krieger, Gleiss Lutz, Düsseldorf

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 21/2015 vom 3.6.2015

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Sachverhalt

Die Klägerin ist ein als Versicherungsmaklerin tätiges Unternehmen. Der Beklagte war bis zu seiner Eigenkündigung für sie als Regionaldirektor tätig. Neben einem Grundgehalt erhielt er für seine Vermittlungsleistungen Provisionen, die ihm als Vorschuss gezahlt wurden. Im Arbeitsvertrag wurden nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug genommen und der Provisionsanspruch des Beklagten davon abhängig gemacht, dass der Beklagte diese „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die nicht vollständig ins Verdienen gebracht wurden, weil es nach dem vermittelten Vertragsschluss zu keiner Leistung von Prämien der geworbenen Versicherungsnehmer gekommen war.

Das ArbG gab der Klage statt, die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Entscheidung

Das BAG hob das Urteil auf die Revision des Beklagten auf und verwies die Klage zur erneuten Prüfung an das LAG zurück.

Nach Ansicht des BAG ist die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags unzulässig. Die Klägerin hatte ihrer Klageforderung einen Bruttobetrag zugrunde gelegt und es unterlassen, die Höhe der abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu beziffern. Der Klägerin sei aber nach § 139 ZPO Gelegenheit zu geben, die notwendige Aufschlüsselung nachzuholen.

Das BAG hält die Klage darüber hinaus auch in der Sache für bislang unbegründet. Die Klageforderung sei in mehrfacher Hinsicht von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

Grundsätzlich sei zwar eine AGB-mäßige Vertragsklausel zulässig, wonach sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung geleisteter, jedoch noch nicht vollständig ins Verdienen gebrachter Provisionen verpflichtet. Eine entsprechende Vorschussklausel sei weder überraschend i.S.d. § 305c I BGB noch stelle sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Vorliegend habe es die Klägerin aber versäumt, darzulegen, wie sich ihre Klageforderung zusammensetzt. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert nach Ansicht des BAG die Aufschlüsselung, für welchen Vertrag Provisionen in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurden und inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist. Eine solche Konkretisierung sei auch für kleine Rückforderungsbeträge (sog. Kleinstorni) erforderlich. Zur schlüssigen Begründung des Rückforderungsanspruchs gehöre ferner die Darlegung der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung des einzelnen „notleidenden“ Versicherungsvertrags durch den Arbeitgeber nach § 87 III 2 HGB. Die Klägerin hatte keine Vornahme sog. Storno-Abwehrmaßnahmen vorgetragen.

Schließlich konnte die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch auch nicht auf die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Provisions- und Stornohaftungsbedingungen stützen. Die entsprechende Klausel hält das BAG für intransparent i.S.d. § 307 III 2 BGB i.V.m. § 307 I 2 BGB, da die externen Regelwerke, auf die vertraglich verwiesen wurde, nicht hinreichend bestimmbar seien.

Praxishinweis

Versicherungsmakler vergüten ihre Mitarbeiter regelmäßig zumindest teilweise in Form von Provisionen für vermittelte Versicherungsverträge. Das BAG hat mit der vorliegenden Entscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit der Rückforderung von Provisionsvorschüssen für den Fall noch einmal klargestellt, dass die bevorschusste Forderung nicht entsteht, weil es zu keiner Prämienzahlung des vermittelten Versicherungsnehmers kommt. Die Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ergibt sich nach dem BAG dabei aus der Vorschussvereinbarung selbst und nicht aus § 812 BGB.

Achten müssen Arbeitgeber auf eine transparente Vertragsgestaltung. Die Bezugnahme auf externe Regelwerke in AGB ist nur zulässig, wenn diese konkret bezeichnet und dem Arbeitnehmer auch zugänglich sind.