Unter Verweis auf Schwierigkeiten einer Pausenregelung gewährte Pausenvergütung entfällt bei Etablierung einer festen Pausenregelung

Zitiervorschlag
Unter Verweis auf Schwierigkeiten einer Pausenregelung gewährte Pausenvergütung entfällt bei Etablierung einer festen Pausenregelung. beck-aktuell, 01.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181456)
BGB §§ 151 S. 1, 305 1. Ein Willkommensschreiben, welches Mitarbeitern zu Beginn ihrer Tätigkeit ausgehändigt wird, beinhaltet dann nicht nur unverbindliche Informationen, sondern ein rechtlich verbindliches Angebot für die Mitarbeiter, wenn die einzelnen Regelungen über das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinausgehen. 2. Gewährt ein Arbeitgeber unter Verweis auf die Schwierigkeit einer Pausenregelung eine Pausenvergütung, ist dies dahingehend zu verstehen, dass die Vergütung nur, wenn und solange eine Pausenregelung nicht etabliert wurde, geleistet werden soll. BAG, Urteil vom 19.08.2015 - 5 AZR 450/14 (LAG Hamm), BeckRS 2016, 65017
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Stefan Lingemann, Gleiss Lutz, Berlin
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 03/2015 vom 28.01.2016
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Sachverhalt
Der Kläger ist als Servicemitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt, die ein Kino betreibt. Bei Beginn seiner Beschäftigung erhielt der Kläger neben einigen anderen Mitarbeitern ein „Willkommensschreiben“. In diesem Schreiben heißt es unter der Rubrik „Pausen“ u.a.:
„Da in diesem Betrieb eine feste Pausenregelung schwierig ist, werden Pausen nicht, wie normalerweise üblich, von der Arbeitszeit abgezogen. (…)“.
Bis zum 31.12.2012 erhielt der Kläger einen Stundenlohn i.H.v. 6,83 EUR. Eine klare Pausenregelung gab es nicht. Die Beklagte plante die Pausen weder im Dienstplan, noch kontrollierte sie Pausenzeiten. Die Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter vergütete die Beklagte vollständig. Ab dem 01.01.2013 galt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ein Mantel- und ein Entgelttarifvertrag, der einen Stundenlohn i.H.v. 9 EUR vorsah. Weitere Regelungen zu Vergütung oder Pausen waren nicht enthalten. Nunmehr regelte die Beklagte die Pausenzeiten im Dienstplan und vergütete sie nicht mehr.
Der Kläger verlangt die Zahlung einer Vergütung für im April 2013 genommene Pausen i.H.v. 13,50 EUR sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Pausenzeiten zu vergüten. Das ArbG hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das LAG der Klage stattgegeben.
Entscheidung
Die Revision führte zur Klagabweisung. Dem Kläger stand kein Anspruch auf die Vergütung von Pausen zu.
Ein Anspruch ergab sich nicht aus einer Gesamtzusage. Zwar handele es sich bei dem Willkommensschreiben nicht um lediglich rechtlich unverbindliche Informationen, wie die Beklagte meinte, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff.. Das vorformulierte Schreiben finde auf eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen Anwendung. Es enthalte Regelungen, die über das Direktionsrecht der Beklagten hinausgingen und daher einer vertraglichen Grundlage bedürften.
Die Empfänger des Willkommensschreibens durften dies dahin verstehen, dass die Beklagte im Wege einer Gesamtzusage ein Angebot auf die Vergütung von Pausenzeiten unterbreite. Da Pausenzeiten nicht wie üblich von der Arbeitszeit abgezogen würden, könne unter „Arbeitszeit“ nur vergütungspflichtige Arbeitszeit verstanden werden. Dieses Angebot sei nach § 151 S. 1 BGB ergänzend zum Arbeitsvertrag angenommen worden.
Die Beklagte habe die Vergütung aber nicht uneingeschränkt zugesagt. Der Gesamtzusage sei zu entnehmen, dass Pausen nur dann vergütet werden, wenn und solange keine dem Arbeitszeitrecht entsprechende Pausenregelung geschaffen werde. Die Regelung gelte daher ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont nicht mehr, wenn, wie hier ab Januar 2013, feste Pausenzeiten nicht geregelt sind.
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Beklagte lediglich das im Willkommensschreiben angekündigte Verhalten praktiziert habe.
Praxishinweis
Das BAG hatte sich im vergangenen Jahr vermehrt mit der Vergütung von Pausenzeiten zu befassen:
Grundsätzlich müssen wirksam nach § 106 GewO angeordnete Pausen nicht vergütet werden (Vgl. BAG, BeckRS 2015, 67089), es sei denn, etwas anderes ist – wie im Ausgangsfall – vereinbart.
Auch muss der Arbeitnehmer sich grundsätzlich an die vom Arbeitgeber gewählte Lage der Pausen halten. Anderenfalls steht ihm für diese Zeit Annahmeverzugslohn nur zu, wenn er gegen die Anordnung protestiert und deutlich macht, dass er die Pause – unter Beachtung des § 4 ArbZG – zu einem anderen Zeitpunkt nehmen will (BAG, FD-ArbR 2014, 367958 m. Anm. Wilke).
- Redaktion beck-aktuell
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Unter Verweis auf Schwierigkeiten einer Pausenregelung gewährte Pausenvergütung entfällt bei Etablierung einer festen Pausenregelung. beck-aktuell, 01.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181456)



