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BAG

Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

Codiertes Recht

BetrVG § 78; BGB §§ 242, 1004 I 1 Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen. (Orientierungssatz des Gerichts) BAG, Beschluss vom 09.09.2015 - 7 ABR 69/13 (LAG Bremen), BeckRS 2015, 73221

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Frank Merten, Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 01/2015 vom 14.01.2016

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Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer dem Betriebsratsvorsitzenden erteilten Abmahnung.

Dieser hatte eine für den Betrieb E abgeschlossene Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern per E-Mail an alle Arbeitnehmer des Konzerns versendet. Die Arbeitgeberin erteilte dem Betriebsratsvorsitzenden daraufhin eine „Abmahnung als Betriebsrat“, die zu dessen Personalakte genommen wurde. In dem Abmahnschreiben rügte sie einen Verstoß des Betriebsratsvorsitzenden gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit, da der Betriebsratsvorsitzende nur berechtigt sei, sich an die Arbeitnehmer des Betriebs E zu wenden und nicht an alle Arbeitnehmer des Konzerns. In dem Abmahnschreiben wird für den Wiederholungsfall ein Ausschluss als Betriebsratsmitglied gemäß § 23 BetrVG und ggf. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht.

Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende haben im Rahmen eines Beschlussverfahrens beantragt, die Abmahnung aus der Personalakte des Betriebsratsvorsitzenden zu entfernen. Der Betriebsrat hat außerdem beantragt, die Unwirksamkeit der Abmahnung festzustellen. ArbG und LAG haben den Anträgen stattgegeben.

Entscheidung

Das BAG hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen und die Arbeitgeberin auf den Antrag des Betriebsratsvorsitzenden zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verpflichtet. Zur Begründung führt das BAG aus, der vom Betriebsrat gestellte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Es fehle an dem gemäß § 256 I ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Antrag sei auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung gerichtet und der Betriebsrat erstrebe deshalb der Sache nach mit ihm die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage für einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Der Abmahnungsentfernungsantrag des Betriebsrats sei unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 78 S. 1 BetrVG in Betracht. Hierbei handele es sich aber um ein höchstpersönliches Recht des betroffenen Betriebsratsmitglieds, das diesem und nicht einem dritten Gremium zustehe.

Soweit das LAG dem Abmahnungsentfernungsantrag des Betriebsratsvorsitzenden stattgegeben habe, sei die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin unbegründet. Arbeitnehmer könnten in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 I 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch bestehe, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte bestehe. Dabei könnte dahinstehen, ob der Betriebsratsvorsitzende durch das Versenden der E-Mail gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hat. Das LAG habe zutreffend erkannt, dass die Abmahnung bereits deswegen aus der Personalakte zu entfernen sei, weil die Arbeitgeberin den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mit der Androhung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sanktioniert habe. Verletze ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, seien vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen.

Praxishinweis

Mit seiner Entscheidung führt das BAG seine Rechtsprechung zur Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern fort (vgl. FD-ArbR 2014, 357622 m. Anm. Kern; BeckRS 1994, 30915379).

Der Fall illustriert, wie sorgfältig Arbeitgeber bei der Formulierung einer Abmahnung sein müssen. Bei der Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern ist dabei strikt zu unterscheiden, ob die Verletzung einer Amtspflicht oder die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung abgemahnt werden soll und dürfen die angedrohten Sanktionen nicht verwechselt oder miteinander verquickt werden.

Auffällig ist i.Ü., dass sich das BAG mit der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung überhaupt zulässig ist, in der Entscheidung nicht befasst.