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BAG

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeitsschutz

Ein Etappenziel ist erreicht

ASiG §§ 11, 12; BetrVG §§ 87, 89 Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses. § 11 ASiG enthält eine abschließende gesetzliche Regelung. BAG, Beschluss vom 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 (LAG Niedersachsen), BeckRS 2016, 67464

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Jens Günther, Gleiss Lutz, München

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 15/2015 vom 21.04.2016

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Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Die Arbeitgeberin ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit bundesweit mehr als 390 Filialen, die eigenständige Betriebe sind. Antragsteller ist der Betriebsrat einer der Filialen, in der mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dem dort gebildeten Arbeitsschutzausschuss gehören zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder an. Die Arbeitgeberin hat zur Wahrnehmung der Aufgaben von Betriebsärzten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit jeweils externe Unternehmen beauftragt. Deren Vertreter nehmen pro Jahr nicht an vier Arbeitsschutzausschusssitzungen im Betrieb teil, sondern lediglich an einer oder zwei. Dies beanstandete der Betriebsrat und beantragte die Feststellung, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Das ArbG hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, das LAG hat ihn abgewiesen.

Entscheidung

Das BAG hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen, weil diesem weder aus § 11 ASiG noch aus § 87 I Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zustehe.

§ 11 ASiG verpflichte den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses und enthalte nähere Vorgaben zu dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammentreten, nicht aber zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I Nr. 7 BetrVG scheide bereits wegen des Eingangshalbsatzes von § 87 I BetrVG aus. Denn danach bestehen Mitbestimmungsrechte nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Wenn eine solche Regelung den Mitbestimmungsgegenstand inhaltlich und abschließend regele, seien die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend geschützt und bedürften keines weiteren Schutzes durch das Mitbestimmungsrecht. Außerdem fehle es bei einer abschließenden gesetzlichen Regelung an einem Ansatz für eine eigenständige Regelung durch die Betriebsparteien, da für diese kein Gestaltungsspielraum mehr verbleibe.

Der Gegenstand der streitbefangenen Mindestteilnahme sei in § 11 ASiG abschließend geregelt. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Norm, aber zwingend aus ihrer Systematik. Gemäß § 11 S. 2 ASiG setze sich der Arbeitsschutzausschuss aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII zusammen. Dies seien die gesetzlichen Mindestvorgaben für die Zugehörigkeit zum Arbeitsschutzausschuss. Dieser trete gemäß § 11 S. 4 ASiG mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Aufgrund dieser gesetzlichen Mindestvorgaben handele es sich um kein Zusammentreten des Arbeitsschutzausschusses, wenn bei diesem Betriebsärzte und/oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit regel- und planmäßig fehlen. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – von vornherein geplant nicht an allen nach § 11 S. 4 ASiG vorgeschriebenen, mindestens einmal vierteljährlich stattfindenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen.

Praxishinweis

Der Arbeitgeber hat mit diesem Urteil einen Pyrrhussieg errungen. Zwar wurde der Antrag des Betriebsrats mangels Mitbestimmungsrecht abgewiesen. Das BAG hat aber betont, dass die Arbeitgeberin ihre Pflichten nach § 11 ASiG verletzt, indem sie die Teilnahme von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses limitiert. Es führt aus, dass die Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde obliegt, die entsprechende Maßnahmen anzuordnen und ggf. durch Verhängung einer Geldbuße durchzusetzen hat. Letztlich rät das BAG dem Betriebsrat, nach § 89 I 2 BetrVG ein entsprechendes Ersuchen an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu stellen.

In der Sache bestätigt das BAG seine Rechtsprechung, nach der ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur in Betracht kommt, wenn ein Gestaltungsspielraum für die Betriebspartner besteht (BAG NZA 2000, 665).