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VG Düsseldorf verurteilt Bundesamt zu kurzfristiger Entscheidung über Asylanträge von Syrern

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Zwei Asylbewerber aus Syrien, deren vor mehr als 15 Monaten gestellte Asylanträge bislang durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht beschieden worden sind, haben mit ihren Untätigkeitsklagen einen Teilerfolg erzielt. Mit zwei Urteilen vom 21.10.2016 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Bundesamt verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft über die Asylbegehren der Kläger zu entscheiden. Hingegen hat das VG die Klagen abgewiesen, soweit die Kläger inhaltliche Entscheidungen über ihre Asylanträge begehrten. Ein solches "Durchentscheiden“ des Gerichts komme nicht in Betracht. Zunächst müsse das Bundesamt Entscheidungen in der Sache treffen (Az.: 17 K 3177/15 und 17 K 7566/15).

Untätigkeit nach 15 Monaten nicht mehr zu rechtfertigen

Die beiden Kläger hatten im November 2014 beziehungsweise im April 2015 in Deutschland Asyl beantragt. Bescheide über den Ausgang ihrer Asylverfahren erhielten sie nicht. Sie erhoben deshalb Untätigkeitsklagen. Das VG entschied, das BAMF habe ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Wenn – wie hier – ein 15-monatiger Zeitraum seit der erstmaligen Stellung des Asylantrages bis zur Entscheidung des Gerichts verstrichen sei, sei eine Untätigkeit des Bundesamtes regelmäßig nicht mehr zu rechtfertigen, auch nicht mit Rücksicht auf dessen Überlastung infolge der exorbitant hohen Antragszahlen des Jahres 2015. Der 15-monatige Entscheidungszeitraum lasse sich aus dem Europarecht ableiten (Art. 31 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie).

Jedoch keine inhaltliche Entscheidung des Gerichts

Die teilweise Abweisung der Klagen beruhe darauf, dass das VG rechtlich gehindert sei, inhaltlich über die Asylanträge zu befinden. Es hat hervorgehoben, der Durchführung eines eigenständigen Verfahrens durch das BAMF komme sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht eine wesentliche Bedeutung zu. Diese behördliche Tatsacheninstanz würde den Klägern bei einem Durchentscheiden des Gerichts genommen. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.