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SG Mainz

Krankenkasse darf Foto für elektronische Gesundheitskarte dauerhaft speichern

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Lichtbilder zum Zweck der Erst- und Folgeausstellung der elektronischen Gesundheitskarte dürfen von der Krankenkasse als Sozialdaten gespeichert werden. Dieser Ansicht ist das Sozialgericht Mainz. Im konkreten Fall kam es allerdings nicht mehr zu einer Entscheidung, weil sich Krankenkasse und Kläger in der Verhandlung auf eine Löschung des Fotos des Klägers geeinigt hatten, wie das Gericht am 01.12.2015 mitteilte.

Versicherung verweist auf Notwendigkeit einer weiteren Speicherung des Fotos

Die Krankenkasse hatte in der Verhandlung argumentiert, dass das Lichtbild wegen der befristeten Gültigkeit der Karte alle fünf Jahre und gegebenenfalls auch im Verlustfall zur Ausstellung von Ersatzkarten benötigt werde. Eine Löschung sei daher erst am Ende der Mitgliedschaft eines Versicherten möglich. Das gespeicherte Foto sei allerdings vor unbefugtem Zugriff geschützt. Es werde in einer Datei gespeichert, die ausschließlich für Ersatzausstellungen aufgerufen werden dürfe. Der Kläger hingegen führte aus, er wolle die Speicherung aller unnötigen Daten über sich vermeiden.

SG bejaht Zulässigkeit der Speicherung mit Hinweis auf Bürokratieaufwand

Das Gericht wies darauf hin, dass es gerichtlich geklärt sei, dass Lichtbilder zum Zweck der Erst- und Folgeausstellung der elektronischen Gesundheitskarte als Sozialdaten gespeichert werden dürfen. Für die Speicherung im Zeitraum zwischen zwei Ausstellungen fehle es zwar an einer ausdrücklichen Regelung. Die Erforderlichkeit der Speicherung könne sich aber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aus einer Interessensabwägung zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers und den Erfordernissen einer Massenverwaltung ergeben. Der Bürokratieaufwand für die Beklagte zur Neuanforderung von Lichtbildern bei rund acht Millionen Mitgliedern sei beträchtlich und daher von besonderem Gewicht.

Vorherige Einverständniserklärung der Versicherten zur Speicherung des Lichtbildes denkbare Lösung

Es sei aber auch zu berücksichtigen, so das SG weiter, dass der Fünfjahreszeitraum lang sei und statistisch nicht feststehe, wie oft eine Ersatzausstellung zwischen Erstausstellung und Ablauf der Gültigkeit erfolge. Das Gericht hielt es für erwägenswert, ob die Krankenkasse dem befürchteten bürokratischen Aufwand nicht auch durch eine Einverständniserklärung der Versicherten zur Speicherung des Lichtbildes für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft vermeiden könne. Derzeit dürfe die Krankenkasse nach der Gesetzeslage jedenfalls solange davon ausgehen, dass ein Versicherter ein schutzwürdiges Interesse daran habe, so unbürokratisch wie möglich eine Ersatzkarte zu erhalten, bis dieser ausdrücklich eine Löschung beantrage.