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SG Mainz

Kindergeld für afghanischen Flüchtling mit obdachloser Mutter im Iran

Ein Etappenziel ist erreicht

Ein 22-jähriger afghanischer Flüchtling, dessen Mutter als Obdachlose im Iran lebt, hat für die Dauer seiner Ausbildung als Kfz-Mechatroniker Anspruch auf Zahlung von Kindergeld, wenn er den genauen Aufenthaltsort der Mutter nicht kennt. Dies gilt auch dann, wenn unregelmäßige telefonische Kontakte zu ihr bestehen. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 22.09.2015 entschieden (Az.: S 14 KG 1/15).

Sachverhalt

Der 1993 geborene Kläger floh nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter und seinen Geschwistern vor den Taliban aus Afghanistan in den Iran. Dort hat die Mutter des Klägers seither keinen festen Wohnsitz. Der Kläger selbst reiste 2011 in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, jedoch wurde ihm wegen Abschiebehindernissen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und er konnte eine Ausbildung beginnen. Einen Antrag des Klägers auf Kindergeld lehnte die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ab.

Kindergeldantrag wegen Telefon-Kontakten zur Mutter abgelehnt

Sie argumentierte, dass lediglich Vollwaisen oder Kinder, die nicht wüssten, wo sich die Eltern aufhalten, Kindergeld erhalten können. Der Kläger sei aber Halbwaise und kenne den Aufenthalt seiner Mutter im Iran. Der Kläger entgegnete, er wisse nicht, wo sich seine Mutter im Iran genau aufhalte, er habe lediglich unregelmäßigen telefonischen Kontakt. Nachdem auch ein Widerspruch erfolglos blieb, wandte er sich an das Sozialgericht Mainz.

SG: Kindergeld ausnahmsweise an das Kind zu zahlen

Das Sozialgericht Mainz hat dem Kläger Recht gegeben. Zwar sei das Kindergeld eine Leistung für Eltern. Nach dem Bundeskindergeldgesetz könne ausnahmsweise ein unter 25-jähriger Auszubildender, der in Deutschland lebe und der Vollwaise sei oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kenne, selbst das Kindergeld erhalten. Bei einem Nichtdeutschen kämen weitere Voraussetzungen hinzu, die der Kläger erfülle. In der Streitfrage, ob der Kläger den Aufenthalt seiner Mutter kenne oder nicht, da ein gewisser Kontakt zur Mutter gegeben sei, folgte das Gericht dem Kläger.

Kind quasi Vollwaise

Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern habe derjenige, der nicht jederzeit wisse, wo sich die Eltern gerade aufhalten und in der Folge sozial wie eine Vollwaise dastehe. Der Gesetzgeber habe die betreffende gesetzliche Regelung ausdrücklich dafür geschaffen, alleinstehenden Kindern, die von ihren Eltern oder anderen keine Hilfe zu erwarten haben, Kindergeld an Eltern statt zu gewähren. Der Kläger könne nicht jederzeit wissen, wo sich seine obdachlose Mutter im Iran aufhalte. Diese wiederum könne ihm keinerlei Unterstützung zukommen lassen.