VG Stuttgart rechnet mit kooperativem Italien

Zitiervorschlag
VG Stuttgart rechnet mit kooperativem Italien. beck-aktuell, 23.04.2026 (abgerufen am: 23.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196821)
Ein Asylbewerber aus Sri Lanka darf zurück nach Italien abgeschoben werden, wenn er dort erstmals EU-Boden betreten hatte. Das VG Stuttgart ging davon aus, dass das Land zukünftig wieder Asylbewerber zurücknehmen wird, nachdem es dem GEAS zugestimmt hat.
In der Dublin-III-Verordnung ist vorgesehen, dass grundsätzlich der Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein soll, in dem der Asylbewerber erstmals den Boden eines EU-Staates betreten hat. Bisher stand dem mitunter entgegen, dass sich Staaten wie Griechenland oder Italien weigerten, später weitergereiste Asylbewerber zurück zu nehmen. Das VG Stuttgart ging in seiner Eilentscheidung davon aus, dass sich dies nun ändern werde. Schließlich habe Italien im Zuge der Einigung auf das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) angekündigt, zukünftig wieder Asylbewerber über das Dublin-Verfahren zurückzunehmen (Beschluss vom 13.04.2026 – A 17 K 15477/25).
Der Asylbewerber aus Sri Lanka gehört der Minderheit der hinduistischen Tamilen an. Die tamilische Befreiungsbewegung (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und die singhalesisch geprägte Regierung führten von 1983 bis 2009 einen blutigen Bürgerkrieg. Noch heute ist Sri Lanka von ethnischen Spannungen betroffen, die auch weitere Volks- und Religionsgruppen erfassen. Gleichzeitig gilt das Land als beliebtes Reiseziel, das gerade bei westlichen Surfurlaubern beliebt ist.
In seinem Asylantrag gab der Mann an, dass er nicht in Italien bleiben könne, weil dort “Feinde” von ihm leben würden. In Italien hatte er aber erstmals europäischen Boden betreten. Dies ergab ein Treffer in der zentralen europäischen Datenbank für biometrische Daten im Asylverfahren (Eurodac). Danach wurde der Betroffene im norditalienischen Ferno in der Provinz Lombardei erstmals erkennungsdienstlich behandelt, es wurden Fingerabdrücke von ihm genommen und es gab eine computergestützte Anhörung. Eine echte Anhörung im Rahmen eines Asylverfahrens fand noch nicht statt.
Anschließend war er nach Deutschland weitergereist. Ein Asylverfahren war in Italien nicht eingeleitet worden, die Bundesrepublik hat ein Aufnahmegesuch fristgerecht gestellt, Italien war zur Aufnahme verpflichtet. Auch war die Überstellungsfrist nicht abgelaufen, die Zuständigkeit war nicht auf Deutschland übergegangen.
GEAS wirft seine Schatten voraus
Unter Berücksichtigung des Prinzips gegenseitigen Vertrauens bestünden keine Zweifel an der zum Ausdruck gebrachten Aufnahmebereitschaft Italiens, erklärte das VG. Überdies seien die neuen GEAS-Regelungen mit den hier maßgeblichen Vorschriften der bisher gültigen Dublin-III-Verordnung weitgehend vergleichbar.
In der Sache sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Mannes in Italien. Der Verweis auf "Feinde" aus seinem Heimatland konnte in dem Verfahren nicht weiter untermauert werden. Auch ging das Gericht nicht davon aus, dass systemische Schwächen des italienischen Asylsystems aus Sicht eines gesunden, erwachsenen Mannes problematisch werden könnten oder in sonstiger Weise eine erniedrigende Behandlung zu befürchten sei.
Das Gericht stellte daher die sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wieder her, so dass die Abschiebung des Asylbewerbers nun erfolgen kann. Das Amt hatte zuvor fristgerecht einen Antrag auf Übernahme an Italien übermittelt. Dieser Antrag blieb zwar unbeantwortet. Nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung geht die Zuständigkeit nach zwei Monaten dann aber automatisch auf Italien über.
- Redaktion beck-aktuell, sbo
- VG Stuttgart
- Beschluss vom 13.04.2026
- A 17 K 15477/25
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VG Stuttgart rechnet mit kooperativem Italien. beck-aktuell, 23.04.2026 (abgerufen am: 23.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196821)



