Kurdische Türkin flieht vor Eltern und erhält Schutz

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Kurdische Türkin flieht vor Eltern und erhält Schutz. beck-aktuell, 15.04.2026 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196331)
Die Gefahr kommt nicht vom Staat, sondern aus dem Elternhaus: Eine Transfrau aus der Türkei flieht, nachdem ihre Familie sie mit dem Tod bedroht hat, – und erhält nun Schutz in Deutschland.
Das VG Bremen hat einer kurdischen Transfrau die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Urteil vom 11.02.2026 – 4 K 1144/25). Ihr drohe bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch ihre Familie nach § 3a Abs. 2 AsylG – bis hin zu Tötungsdelikten.
Die Transfrau war 2023 nach Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt. Sie schilderte massive Repressionen wegen ihrer sexuellen Identität: Sie sei homosexuell und trans*, habe Gewalt erlebt, sei von ihrer Mutter mit einem Messer verletzt und von beiden Eltern wiederholt mit dem Tod bedroht worden. Auch über soziale Medien hätten Angehörige sie aufgespürt und weiter bedroht. Staatlichen Schutz habe sie nicht erhalten.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) glaubte ihr nur teilweise: Zwar sei ihre sexuelle Orientierung plausibel, nicht aber die geschilderte Verfolgung. Die Familie sei kein tauglicher Verfolgungsakteur, staatlicher Schutz in der Türkei grundsätzlich möglich. Es lehnte alle Schutzformen ab.
Dagegen zog die Kurdin vor Gericht und machte einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG geltend. Sie lebe als Frau und sei gerade deshalb besonders gefährdet.
Vorverfolgung durch die Familie
Die Einzelrichterin der 4. Kammer des VG folgte dieser Darstellung. Die Frau sei bereits vor ihrer Ausreise erheblichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Der Messerangriff der Mutter und die wiederholten Todesdrohungen belegten eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie). Ihre Schilderungen seien detailreich, widerspruchsfrei und durch Atteste gestützt. Abweichungen zu Aussagen ihres Bruders beträfen nur Randaspekte.
Damit greife die Beweiserleichterung für Vorverfolgte: Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Bedrohung bei Rückkehr fortsetzen werde.
Verfolgung wegen sexueller Identität
Die Drohungen knüpften an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 AsylG) an – an ihre Identität als Transfrau. Transpersonen seien in der Türkei erheblichen Anfeindungen und Gewalt ausgesetzt. Auf eine landesweite Gruppenverfolgung komme es nicht an: Entscheidend sei die konkrete individuelle Gefahr.
Beim staatlichen Schutz zeigte sich das Gericht deutlich: Für LGBTQ-Personen fehle es in der Türkei häufig an effektivem Schutz. Übergriffe würden nicht konsequent verfolgt, Täter blieben oft straflos. Damit könne auch die Familie als Verfolger (§ 3c Nr. 3 AsylG) anzusehen sein.
Auch ein Ausweichen in andere Landesteile (sog. inländische Fluchtalternative) scheide aus. Die Transfrau müsse vor allem wegen ihrer Tätigkeit als "Escort" damit rechnen, erneut (besonders in Großstädten wie Istanbul, Izmir oder Ankara) aufgespürt zu werden – wie schon vor ihrer Ausreise. Ein Leben im Verborgenen sei ihr nicht zumutbar.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- VG Bremen
- Urteil vom 11.02.2026
- 4 K 1144/25
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Kurdische Türkin flieht vor Eltern und erhält Schutz. beck-aktuell, 15.04.2026 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196331)



