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SG Gießen

Zweckgebundene Sterbegeldversicherung nicht vor Bezug von Grundsicherungsleistungen zu verwerten

Orte des Rechts

Vor Bezug einer Grundsicherung muss nach § 90 Abs. 2 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen mit Ausnahme des in § 90 Abs. 3 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens eingesetzt werden, soweit dies keine Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet. In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht Gießen entschieden, dass Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, von der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sind, wenn sichergestellt ist, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet wird. Dies ist laut Gericht bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall, nicht aber bei der bloßen Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Fall des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden. (Urteil vom 07.06.2016, Az.: S 18 SO 108/14, nicht rechtskräftig).

Landkreis: Erst Sterbegeldversicherung zu verwerten

Die 68 Jahre alte Klägerin bezog aufgrund ihrer geringen Altersrente bis Februar 2014 ergänzend Grundsicherungsleistungen in Höhe von 150,49 Euro monatlich. Im Rahmen des Weitergewährungsantrags wies sie auf eine bei der E. Lebensversicherung AG bestehende Sterbegeldversicherung hin. Die E. Lebensversicherung AG bestätigte, dass es sich um eine Sterbegeldversicherung handele. Mit den angefochtenen Bescheiden vertrat der beklagte Landkreis die Auffassung, die reine Bezeichnung als Sterbegeldversicherung reiche nicht aus, um die Versicherung von einem Einsatz als verwertbares Vermögen auszunehmen und lehnte die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen ab.

SG: Härteregelung greift bei zweckgebundener Sterbegeldversicherung

Die Klage gegen die Versagung der Leistungen hatte Erfolg. Das SG Gießen bezog sich zunächst auf § 90 Abs. 2 SGB XII. Danach sei das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 3 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden seien, würden danach laut Gericht durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Diese Privilegierung sei dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt sei, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet werde. Dies sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall, so das Gericht. Dagegen genüge die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Fall des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, nicht.

Verwertung der Sterbeversicherung zudem wegen Unwirtschaftlichkeit abzulehnen

Des weiteren hielt das SG die Verwertung der Sterbeversicherung für offensichtlich unwirtschaftlich. Der mit der Verwertung zu erzielende Gegenwert in Höhe von 2.980,34 Euro stehe in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert der Sterbeversicherung in Höhe von 4.203,20 Euro. Das Bundessozialgericht habe einen derartig hohen Verlust, bei dem ohne Ermittlung weiterer Umstände von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen sei, bei einer Verlustquote von 26,9% und höher anerkannt. Im entschiedenen Fall habe die Verlustquote sogar 29,1% betragen, sodass auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu NZS 2014, 388) ohne Weiteres eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung vorgelegen habe.