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SG Gießen

Partner eines Leistungsberechtigten gegenüber Jobcenter nicht auskunftspflichtig

Vollzeit mit der Brechstange?

Der Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist dem Jobcenter gegenüber nicht verpflichtet, Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen (Urteil vom 23.02.2016, Az.: S 22 AS 1015/14, rechtskräftig).

Der Sachverhalt

Der Kläger und seine zu diesem Zeitpunkt bei dem Beklagten im Leistungsbezug stehende Lebensgefährtin bildeten nach Ansicht des Jobcenters eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Das Jobcenter verlangte mehrfach schriftlich, zuletzt im Bescheidweg, vom Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen sowie mehrerer auszufüllender Formblätter, um seine Einkommensverhältnisse überprüfen zu können. Die Formblätter richteten sich ausschließlich an Personen, die ihrerseits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehren. Der Widerspruch, den der Kläger darauf stützte, dass er niemals Leistungen bezogen oder beantragt habe, blieb ohne Erfolg.

Aufforderung an Kläger entbehrte der Rechtsgrundlage

Das Sozialgericht Gießen gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist maßgebend, dass sich die übermittelten Formblätter, wie sich aus den jeweiligen Fragestellungen und aus den Unterschriftsleisten ("Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller“) ergibt, lediglich an Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen. Der Kläger sei aber nicht Antragsteller und daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Gegen seinen Willen könne er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nicht anstrebte, fehle es damit an der Rechtsgrundlage.