Behörde kann überzahlte Grundsicherung nur binnen Jahresfrist zurückfordern

Zitiervorschlag
Behörde kann überzahlte Grundsicherung nur binnen Jahresfrist zurückfordern. beck-aktuell, 06.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191256)
Die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides durch die Behörde hat innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahmemöglichkeit zu erfolgen. Wird diese Frist nicht beachtet, dürfen die Leistungsbezieher die zu viel gezahlten Leistungen behalten. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden und deshalb der Klage eines Ehepaares aus dem Wetteraukreis stattgegeben (Urteil vom 05.05.2015, Az.: 22 AS 629/13, rechtskräftig).
Erstattung überzahlter Leistungen begehrt
Das Jobcenter Wetterau zahlte den Eheleuten als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleichzeitig floss den Eheleuten Einkommen in Höhe von circa 3.800 Euro zu. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 Euro überzahlter Leistungen geltend. Aufgrund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut, diesmal 1.300 Euro, von den Klägern zurück.
SG: Frist für Aufhebung überzahlter Leistungen verstrichen
Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Behörde habe die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen verstreichen lassen. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Dies sei der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsentscheidung erstmals aufgehoben worden sei, hier im Mai 2011. Die Jahresfrist sei daher bereits im Mai 2012 abgelaufen.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Gießen
- Urteil vom 05.05.2015
- S 22 AS 629/13
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Behörde kann überzahlte Grundsicherung nur binnen Jahresfrist zurückfordern. beck-aktuell, 06.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191256)



