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SG Dresden

Krankenkasse darf Querschnittsgelähmtem Trinkmenge nicht vorschreiben

Carl von Ossietzky

Der gesetzlichen Krankenkasse steht es nicht zu, bei der Gewährung von Kathetern und Bettbeuteln das individuelle Trinkbedürfnis zu reglementieren. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 09.10.2015 im Fall eines 39-Jährigen entschieden, der bei einem Motorradunfall eine Niere verloren hatte, seitdem querschnittsgelähmt ist und sich zur Blasenentleerung selbst katheterisieren muss (Az.: S 47 KR 105/13, nicht rechtskräftig).

Krankenkasse hält tägliche Trinkmenge für zu hoch

Der Kläger gibt an, täglich circa dreieinhalb Liter zu trinken. Das hält seine Krankenversicherung für "unphysiologisch" und nicht medizinisch notwendig. Sie bewilligte die Anzahl Katheter und Bettbeutel, die bei einer täglichen Trinkmenge von zweieinhalb Litern erforderlich sind. Der Kläger verlangt die Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln. Er verweist auf sein erhöhtes individuelles Trinkbedürfnis.

SG Dresden verweist auf Menschenwürde

Das SG Dresden gab der Klage nach Einholung medizinischer Unterlagen überwiegend statt. Die Menschenwürde verbiete es, hinsichtlich des individuellen Trinkbedürfnisses von Durchschnittswerten auszugehen. Der erhöhte Katheter- und Bettbeutelverbrauch beruhe zudem auf dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Klägers. Auch diesbezüglich sei die Krankenversicherung nicht berechtigt, den Kläger zu reglementieren. Das SG verurteilte die Krankenkasse zur Versorgung des Klägers mit acht statt der bewilligten sechs Katheter und Bettbeutel pro Tag. Die Krankenkasse hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.