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SG Berlin zur Patientenmitwirkung beim Pflegebetrug

Sozialamt darf Sozialhilfe um "Kick-Back-Zahlungen" kürzen

Orte des Rechts

Das Sozialamt darf die Sozialhilfe einer pflegebedürftigen Person rückwirkend um Geldbeträge kürzen, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat ("Kick-Back-Zahlungen"). Dies hat das Sozialgericht Berlin mit Eilbeschluss vom 26.10.2016 entschieden. Mit Blick insbesondere auf das Ausmaß des Pflegebetrugs erachtete das SG auch einen Sofortvollzug der daraus resultierenden Rückforderungen durch Anrechnung auf die laufende Sozialleistung für rechtmäßig (Az.: S 145 SO 1411/16 ER).

Sozialamt rechnete "Kick-Back-Zahlungen" als Einkommen an und machte Rückforderung geltend

Die 1949 geborene Antragstellerin bezieht vom Antragsgegner seit Jahren Grundsicherung im Alter. Zugleich war sie Patientin des Pflegedienstes "Mit Herz und Seele". Im August 2016 nahm der Antragsgegner sämtliche Bescheide zurück, mit denen der Antragstellerin Sozialleistungen für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 bewilligt worden waren. Die Antragstellerin habe in diesem Zeitraum für ihre Mitwirkung am Abrechnungsbetrug des Pflegedienstes ein Einkommen aus sogenannten "Kick-Back-Zahlungen" zwischen 245 und 336 Euro monatlich erzielt. Dadurch sei ihre Hilfebedürftigkeit entsprechend verringert worden. 1.125 Euro zu viel gezahlte Sozialhilfe seien zurückzuzahlen. Zur Begleichung der Erstattungsforderung würden die laufende Grundsicherung ab sofort um monatlich 73 Euro gekürzt.

Antragstellerin bestritt Erhalt von "Kick-Back-Zahlungen"

Die Antragstellerin legte dagegen beim Antragsgegner Widerspruch ein. Zusätzlich stellte sie beim SG Berlin einen Eilantrag mit dem Ziel, die sofortige Vollziehung der Rückforderung zu stoppen. Sie bestritt, überhaupt "Kick-Back-Zahlungen" erhalten zu haben und trug vor, an der Redlichkeit des Pflegedienstes nie gezweifelt zu haben. Sie selbst habe über erhaltene Pflegedienstleistungen kein Buch geführt. Soweit Unterschriften erforderlich geworden seien, habe sie diese im vollen Vertrauen in den Pflegedienst geleistet.

SG: Einkommensanrechnung und Rückforderung rechtmäßig

Das SG Berlin hat den Eilantrag abgewiesen. Nach summarischer Prüfung sei der Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig. Die Anrechnung der "Kick-Back-Zahlungen" als Einkommen und die darauf gestützte Rückforderung von Sozialleistungen seien nicht zu beanstanden. Laut den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Kassenbüchern habe die Antragstellerin über die Jahre von dem Pflegedienst insgesamt sogar Zahlungen in Höhe von 12.064 Euro erhalten. An der Richtigkeit der Kassenbücher habe das Gericht keine Zweifel. Offensichtlich habe der Pflegedienst derartige Unterlagen führen müssen, um angesichts von rund 300 am Betrugssystem beteiligten Patienten den Überblick über seine "Wirtschaftlichkeit" zu behalten. Die Kassenbücher würden durch die ebenfalls beschlagnahmten Dienstpläne bestätigt. Die Einwände der Antragstellerin seien in keiner Weise nachvollziehbar, so das SG weiter. Die Antragstellerin habe nämlich Nachweise über tägliche Pflege unterschrieben, obwohl sie laut Abschlussbericht des Landeskriminalamtes überhaupt nicht gepflegt worden sei. Die Unzuverlässigkeit des Pflegedienstes sei dem Gericht im übrigen aufgrund einer Vielzahl weiterer Verfahren bereits bekannt.

Ausmaß des Leistungsbetrugs macht Sofortvollzug der Rückforderung erforderlich

Laut SG besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung. Angesichts des Alters der Antragstellerin und der Dauer eines Hauptsacheverfahrens würde ein weiteres Abwarten die Vollstreckung des geltend gemachten Ersatzanspruchs ernsthaft gefährden. Aufgrund des Ausmaßes des Leistungsbetrugs mit einem Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro sei auch aus generalpräventiven Gründen eine sofortige Reaktion des Sozialhilfeträgers erforderlich. Das Verhalten der beteiligten Leistungsempfänger müsse zur Vermeidung von Wiederholungsfällen unmittelbare Konsequenzen haben. Das Vorgehen diene dem Schutz des Sozialversicherungssystems und der Gesamtheit der Steuerzahler.