Jobcenter muss nicht für künstliche Befruchtung zahlen

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Jobcenter muss nicht für künstliche Befruchtung zahlen. beck-aktuell, 25.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187506)
Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Ehepaar, das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Hartz IV) bezieht, ein Darlehen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu gewähren. Der Kostenanteil, den die Krankenkasse nicht übernimmt, müsse vielmehr aus eigenen Mitteln, zum Beispiel durch Ansparen, aufgebracht werden, so das Sozialgericht Berlin in einem Gerichtsbescheid vom 14.09.2015 (Az.: S 127 AS 32141/12). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist möglich.
Jobcenter lehnt Darlehensgewährung ab – Eheleute machen Verfassungsverstoß geltend
Die 1978 geborene Klägerin und ihr 1984 geborener Ehemann beziehen seit 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ihre Krankenkasse erklärte sich bereit, 50% der Kosten für maximal drei Versuche einer künstlichen Befruchtung zu übernehmen. Die Kosten jeder einzelnen künstlichen Befruchtung betragen dabei ungefähr 4.100 Euro. Die Kläger waren nicht in der Lage, den auf sie entfallenden Kostenanteil aufzubringen. Sie beantragten deshalb im September 2012 beim beklagten Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von rund 2.200 Euro. Gegen die Ablehnung ihres Antrags erhoben sie im Dezember 2012 Klage beim SG Berlin. Es widerspreche dem Grundgesetz, wenn sozialleistungsberechtigte Paare keine Kinder bekommen könnten, nur weil sie ihren Anteil an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht aufbringen können. In der freien Wirtschaft bekämen sie kein Darlehen. Sie seien deshalb auf ein Darlehen des Jobcenters angewiesen, um die gleichen Rechte zur Teilhabe an der Gesellschaft zu haben wie Nichtleistungsbezieher.
SG Berlin: Teilhaberechte nur "in vertretbarem Umfang" zu verwirklichen
Im Wege der schriftlichen Entscheidung hat das SG Berlin die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen und die Auffassung des beklagten Jobcenters bestätigt. Die Gewährung eines Darlehens setze voraus, dass im Einzelfall ein Bedarf, der eigentlich vom Regelbedarf umfasst wird, nicht gedeckt werden kann, obwohl er unabweisbar ist. Eine künstliche Befruchtung gehöre jedoch schon nicht zum Regelbedarf im Sinne des Gesetzes. Neben Dingen wie Ernährung und Kleidung umfasse der Regelbedarf zwar auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Allerdings seien, anders als die Kläger meinten, für Leistungsbezieher nicht die gleichen Teilhaberechte wie für Nichtleistungsbezieher zu schaffen. Vielmehr seien die Teilhaberechte nach dem Gesetz nur "in vertretbarem Umfang" zu verwirklichen. Dieser vertretbare Umfang werde bei einer künstlichen Befruchtung angesichts der Kosten von über 4.000 Euro für eine Behandlung überschritten.
Mangels medizinischer Notwendigkeit kein unabweisbarer Bedarf
Der Bedarf sei auch nicht unabweisbar. Denn es handele sich nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass die im Gesetz vorgesehene Beschränkung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen Grundrechte nicht verletze (NJW 2009, 1733). Aus der in Art. 6 GG verankerten staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie folge keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Entstehung einer Familie durch künstliche Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. Nichts anderes könne für den Beklagten als Träger der Grundsicherungsleistungen gelten.
Bedarf auch nicht unaufschiebbar
Im übrigen sei der Bedarf auch nicht unaufschiebbar, betont das Gericht. Die Krankenkassen übernähmen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nämlich bis zum 40. Lebensjahr für weibliche Versicherte. Bei der erstmaligen Antragstellung hätten die Kläger damit mehr als sechs Jahre Zeit gehabt, um den Restbetrag anzusparen, und auch heute blieben noch mehr als drei Jahre.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Berlin
- Entscheidung vom 14.09.2015
- S 127 AS 32141/12
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