Untergewicht kann Anspruch auf höhere Hartz-IV-Leistungen begründen

Zitiervorschlag
Untergewicht kann Anspruch auf höhere Hartz-IV-Leistungen begründen. beck-aktuell, 11.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188166)
Krankheitsbedingtes Untergewicht kann einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (sogenannte Hartz-IV-Leistungen) bedeuten. Das Sozialgericht Aurich hat im Fall eines 25-Jährigen, dessen Body-Mass-Index (BMI) nur noch bei 16 liegt, am 25.08.2015 entschieden, dass monatlich Mehrleistungen wegen kostenaufwändiger Ernährung zu bewilligen sind (Az.: S 55 AS 100/14).
Untergewicht wegen chronischer Erkrankung
Der junge Mann leidet an einer chronischen Erkrankung, die dazu führt, dass er bei einer Körpergröße von 1,78 Meter durchgängig nur noch ein Gewicht von knapp über 50 Kilogramm hat. Das zuständige Jobcenter lehnte die Bewilligung von Mehrbedarfsleistungen für eine kostenaufwändige Ernährung ab und berief sich zur Begründung auf eine amtsärztliche Stellungnahme.
SG Aurich bejaht Mehrbedarf
Das SG Aurich gab der Klage auf Bewilligung des Mehrbedarfs nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte des Mannes statt. Der amtsärztlichen Stellungnahme kam nach Überzeugung des Gerichts schon deswegen keine überwiegende Beweiskraft zu, weil diese nicht aufgrund beigezogener Arztberichte und auch ohne Untersuchung des jungen Mannes erstellt worden war. Die Berichte der Fachärzte hingegen belegten eine chronische Erkrankung und zeigten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Untergewicht nicht durch die Krankheit hervorgerufen wird.
Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen wird übernommen
Das Gericht führte aus, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, nach § 21 Abs. 5 SGB II einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Das zuständige Jobcenter habe die Voraussetzungen bei Leistungsempfängern medizinisch zu überprüfen, wenn es darauf hingewiesen wird.
Erhöhter Nahrungsbedarf bei krankheitsbedingtem BMI unter 18,5
Für das Bestehen medizinischer Gründe in diesem Sinne gäben die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" Hinweise. Diese Empfehlungen lägen in vierter aktualisierter Auflage vom 10.12.2014 vor. Sie besagten, dass bei chronisch kranken Menschen mit einem krankheitsbedingten BMI unter 18,5 von einem erhöhten Nahrungsbedarf auszugehen ist. Gebe es keine andere Ursache des Untergewichts, sei pro Monat ein Mehrbedarf von 10% der Regelbedarfsstufe 1 (aktuell 39,90 Euro) zu gewähren.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Aurich
- Urteil vom 25.08.2015
- S 55 AS 100/14
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