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Entgeltcharakter einer Prämie

Kein Lohn wegen langer Krankheit, kein Inflationsausgleich

Ein Mann in Anzug hält aufgefächert 10 100-Euro-Scheine in einer Hand und weist mit einem Finger der anderen Hand auf diese.
1.000 Euro, brutto für netto. Ein schönes Geschenk für viele Arbeitnehmer, aber nicht für alle. © The Blue Wave / Adobe Stock

Inflationsausgleich für alle? Nicht ganz. Wer länger krank ist und kein Gehalt mehr bekommt, geht leer aus, so das LAG Niedersachsen. Denn entscheidend sei der Entgeltcharakter der Prämie.

Die Prämie sei nicht automatisch für alle Beschäftigten vorgesehen, so die Richterinnen und Richter. Ob ein Anspruch bestehe, hänge maßgeblich davon ab, wie die Betriebsparteien die Leistung ausgestalten. Habe sie Entgeltcharakter, dürfe sie an den Lohnfluss anknüpfen – und damit bestimmte Gruppen ausschließen. Dann sei es auch nicht zu beanstanden, dass Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld beziehen, keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben (Urteil vom 16.03.202615 SLa 555/25).

Eine Pflegekraft, seit 2002 im Betrieb beschäftigt, war seit Februar 2024 durchgehend arbeitsunfähig. Ab Ende März 2024 erhielt sie kein Arbeitsentgelt mehr, sondern Krankengeld. Die Arbeitgeberin knüpfte die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie in einer Gesamtbetriebsvereinbarung daran, dass ein Gehalt ausschließlich vom Arbeitgeber bezogen werde. Wer aus der Entgeltfortzahlung herausfalle, gehe leer aus. Für die Altenpflegerin bedeutete das: keine Prämie. Sie hielt das für unzulässig – schließlich diene die Leistung der Abmilderung gestiegener Lebenshaltungskosten und müsse daher alle Beschäftigten erfassen.

Schon das ArbG Hannover wies die Klage ab. Die Klägerin falle unter die in der Betriebsvereinbarung geregelte Ausschlussgruppe. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.

Entgeltcharakter rechtfertigt Differenzierung

Das LAG Niedersachsen bestätigte dies. Maßgeblich sei der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Eine Ungleichbehandlung sei zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sei. Das sei hier der Fall, weil die Inflationsausgleichsprämie Entgeltcharakter habe.

Dafür spreche bereits ihre Ausgestaltung: Teilzeitbeschäftigte erhielten eine anteilige Kürzung, zudem werde die Zahlung an den Bezug von Arbeitsentgelt geknüpft. Die Leistung stehe damit in einem synallagmatischen Zusammenhang zur Arbeitsleistung.

Auch die Einbeziehung von Beschäftigten im Mutterschutz oder im Beschäftigungsverbot stehe dem nicht entgegen. Diese erhielten weiterhin Entgeltersatzleistungen vom Arbeitgeber. § 3 Nr. 11c EStG spiele insoweit keine Rolle. Der steuerrechtliche Privilegierungstatbestand betreffe allein die steuerliche Behandlung der Prämie.

Wer dagegen – wie die Klägerin – nach Ende der Entgeltfortzahlung ausschließlich Krankengeld beziehe, falle aus dem System der entgeltbezogenen Leistung heraus. Die Differenzierung sei daher sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich.