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SG Aachen

Sozialgerichte nicht zuständig für Klagen gegen Hausverbot beim JobCenter

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Für Verfahren, in denen sich ein Antragsteller nach dem SGB II gegen ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des JobCenters wendet, sind nach der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig, entschied das Sozialgericht Aachen. Die Elfte Kammer hat sich damit gegen die Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts gestellt, das aufgrund eines ausgesprochen engen Sachzusammenhangs zwischen dem Hausverbot und den vom JobCenter wahrzunehmenden Sachaufgaben die Sozialgerichte befassen will  (Beschlüsse vom 12.06.2015, Az.: S 11 AS521/15 ER; S 11 AS 522/15 ER).

SG: Andere Aufgabenzuweisung durch den Gesetzgeber

Der anwaltlich vertretene Kläger hatte sich direkt an das Sozialgericht gewandt, obwohl die Rechtsmittelbelehrung auf die direkt mögliche Klage beim Verwaltungsgericht verwiesen hatte. Die 11. Kammer des Sozialgerichts hat in ihren Entscheidungen zwar keine Zweifel daran gelassen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit durchaus aufgrund eigener Kompetenz die Rechtmäßigkeit solcher Hausverbote prüfen könnten. Allerdings habe der Gesetzgeber in diesen Fällen eben eine andere Aufgabenzuweisung vorgenommen. Es gehe bei der Frage des Hausverbots als Ausfluss eines öffentlich-rechtlich begründeten Hausrechts gerade nicht darum, welche materiellen Rechtsnormen zwischen dem Adressaten und dem Erteiler des Hausverbots im Übrigen maßgeblich seien.

Hausverbot schützt allgemeinen Verwaltungsablauf

Entscheidend sei, dass das Hausverbot dem Schutz des allgemeinen Verwaltungsablaufs sowie dem Schutz der Mitarbeiter, der Räumlichkeiten, anderer Besucher und damit letztlich der Abwehr eines "Störers" diene. Ob es erteilt worden sei, weil der Adressat sich wegen einer sozialrechtlichen, steuerrechtlich oder sonst öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Geltungsbereich des Hausrechts des Behördenleiters aufgehalten habe, sei unerheblich.

Gegenteilige Auffassung mit nicht praktikablen Folgen

Die Entscheidung des Sozialgerichts liegt laut Kammer - soweit ersichtlich - auf einer Linie mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Die gegenteilige Auffassung führe im Übrigen zu weitgehend unpraktikablen Folgen. So sei ungeklärt, was für den Fall gelte, dass neben dem Leistungsträger nach dem SGB II sich noch eine weitere Behörde im Gebäude befinde, die gegebenenfalls - und sei es nur mittelbar - vom Hausverbot eines Behördenleiters eines JobCenters oder einer Optionskommune betroffen wird.

SG verweist auf weitere Probleme beim Rechtsschutz

Es bestünden auch - neben der Frage nach dem Rechtsweg - weitere Probleme hinsichtlich des Rechtsschutzes, heißt es in den Beschlüssen weiter. Nähme man den Sozialrechtsweg an, so sei die Zulässigkeit der Klage an die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gebunden, wohingegen, jedenfalls in Nordrhein-Westfalen, bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte derzeit direkt die Klage zulässig sei.