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BGH

Pauschale Vorwürfe im Filesharingprozess sind ungenügend

Vollzeit mit der Brechstange?

UrhG §§ 85 I 1, 97; BGB § 670; ZPO §§ 286 I, 287, 559 I 1. Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Phononet GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen. 2. Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird. 3. Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind. (Leitsätze des Gerichts) BGH, Urteil vom 11.6.2015 – I ZR 19/14 (OLG Köln), BeckRS 2015, 20064 – Tauschbörse I

Anmerkung von Franz Hofmann

Akad. Rat a. Z. Dr. Franz Hofmann, LL. M. (Cambridge), Ludwig-Maximilians-Universität, München

Aus GRUR-Prax 1/2016 vom 8. Januar 2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil der zweimal pro Monat erscheinenden Online-Zeitschrift GRUR-Prax.

Sachverhalt

Über den Internetanschluss des Beklagten sollen am 19.8.2007 mittels des Tauschbörsenprogramms "BearShare" 5.080 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sein. Der Rechner des beklagten IT-Fachmanns war zum fraglichen Zeitpunkt eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Seine Ehefrau verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen; der im Haushalt wohnende 17-jährige Sohn kannte das Passwort zur Computernutzung nicht. Die Klägerinnen stützten Ansprüche auf Aufwendungsersatz iHv 3.454,60 EUR und Schadensersatz für 15 Titel über insgesamt 3.000 EUR va auf ihre Tonträgerherstellerrechte.

Entscheidung

Der BGH verurteilt den Beklagten als Täter zu 3.000 EUR Schadensersatz (§ 97 I 1 UrhG aF iVm § 85 I 1 UrhG) und zur Erstattung von Abmahnkosten über 878,65 EUR (noch gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB). Der Schwerpunkt der Urteilsbegründung liegt auf drei Problemkreisen, die letztlich abstrakt in jedem Filesharing-Prozess eine Rolle spielen: Dabei bejaht der BGH erstens die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Ein Eintrag in die Phononet-Datenbank stelle unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 10 UrhG ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft dar. Der Phononet-Medienkatalog sei der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel und genieße daher besonderes Vertrauen. Wäre ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig, wäre die Durchsetzbarkeit des Leistungsschutzrechts unzumutbar erschwert. Zweitens sind nicht hinreichend substantiierte Angriffe gegen die Rekonstruktion des Tathergangs nicht erfolgsversprechend. Die Tatsacheninstanz dürfe davon ausgehen, dass unter einer bestimmten IP-Adresse Musik zum Abruf bereitgehalten worden ist, wenn der durch Screenshots dokumentierte Ermittlungsvorgang dem Gericht durch Mitarbeiter des Unternehmens glaubhaft bestätigt wird. Drittens ist die theoretische Möglichkeit von Fehlern ("abstrakt mögliche Fehlerquellen") bei der Zuordnung der IP-Adresse unbeachtlich. Solange keine Unregelmäßigkeiten konkret benannt werden, dürfe der Tatrichter von der Richtigkeit der Zuordnung ausgehen. Ein fehlerhafter Buchstabe im Nachnamen des Beklagten allein begründe keine Zweifel an der generellen Richtigkeit der Bestandsdatenerfassung. Die konkreten Umstände im Haushalt des Beklagten ließen nicht den Schluss zu, dass von diesem Computer kein Filesharing betrieben worden sein kann.

Praxishinweis

Wer sich dem Vorwurf des Filesharing ausgesetzt sieht, kann zwei Verteidigungslinien ziehen: Zum einen kann er versuchen, sich auf Basis seines konkreten Verhaltens zu entlasten. Gelingt es ihm, die Vermutung seiner Täterschaft als Anschlussinhaber zu entkräften und ist er Prüf-­, Belehrungs-­, kurzum Verkehrspflichten nachgekommen? Zum anderen kann er bei Vorfragen aus der Sphäre des Klägers ansetzen. Wurde insbesondere von der streitgegenständlichen IP-Adresse eine Verletzung begangen und ist die Ermittlung der IP-Adresse fehlerfrei? Obwohl hier praktisch Fehler auftreten, hat der BGH die Erfolgsaussichten einer solchen Verteidigung erschwert. Ein Freibrief für die Rechteinhaber ist dies dennoch nicht. Auch in Zukunft sollten Abgemahnte genau hinschauen, ob sich im konkreten Fall Ungereimtheiten finden. Eine hinreichend substantiierte Rüge und Argumentation am Einzelfall verspricht weiterhin Erfolg. Nur mit pauschalem Bestreiten oder allgemeinen Vorwürfen kommt man nicht weiter.

Anm. d. Red.: vgl. dazu Forch, Beweisführung im Filesharing-Prozess unter Berücksichtigung der BGH-Urteile "Tauschbörse I-III" GRUR-Prax 2016, 1 ff.; Hofmann: Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder, GRUR-Prax 2016, 19; Hofmann: Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie im Filesharingprozess; GRUR-Prax 2016, 20