Gemeinden dürfen für Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger Gebühren erheben

Zitiervorschlag
Gemeinden dürfen für Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger Gebühren erheben. beck-aktuell, 05.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169426)
Gemeinden dürfen für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger Gebühren erheben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 04.10.2016 bekräftigt. Voraussetzung der Gebührenerhebung sei, dass die Gemeinde eine Straßenentwässerungsgebührensatzung erlässt oder in ihrer Abwassergebührensatzung einen eigenständigen Gebührensatz für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger vorsieht (Az.: 2 LB 2/16).
Gemeinde forderte Geldzahlung vom Land für Entwässerung von Bundes- und Landesstraßen
Gegenstand des Berufungsverfahrens war eine Klage der Gemeinde Scharbeutz, die eine Geldzahlung vom Land Schleswig-Holstein dafür verlangt hatte, dass das auf der Bundesautobahn A1, den Bundesstraßen B76 und B432 sowie auf der Landesstraße L102 anfallende Niederschlagswasser in die von ihr – der Gemeinde – als öffentliche Einrichtung betriebene Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wurde. Das Berufungsverfahren hatte überwiegend keinen Erfolg, weil die Gemeinde auf den Weg der Gebührenerhebung zu verweisen war, so das OVG.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Schleswig
- Urteil vom 04.10.2016
- 2 LB 2/16
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Gemeinden dürfen für Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger Gebühren erheben. beck-aktuell, 05.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169426)



