TK-Unternehmen darf Heavy-User-Klauseln vorerst weiterverwenden

Zitiervorschlag
TK-Unternehmen darf Heavy-User-Klauseln vorerst weiterverwenden. beck-aktuell, 15.06.2026 (abgerufen am: 15.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199876)
Darf ein Mobilfunkanbieter Vielnutzer bei überlasteten Funkzellen ausbremsen? Das OVG Münster bejaht das vorläufig. Der Grund: Die Rechtsprechung des EuGH zu der Frage sei nicht eindeutig.
Im Streit um sogenannte Heavy User mit Mobilfunkdaten hat das nordrhein-westfälische OVG die Bundesnetzagentur vorläufig gestoppt (Beschluss vom 12.06.2026 – 13 B 1232/25)*. Die Aufsichtsbehörde hatte es einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, bei überlasteten Funkzellen Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen nachrangig mit geringerer Priorität zu behandeln.
Der Datentransport mit geringer Intensität kann dazu führen, dass insbesondere datenintensive Inhalte, Anwendungen oder Dienste für die Dauer der Netzüberlastung der jeweils genutzten Funkzelle eingeschränkt oder verlangsamt zur Verfügung stehen.
Verstoß gegen europäisches Recht?
Die Bundesnetzagentur hatte in der Depriosierungsklausel einen Verstoß gegen europäisches Recht gesehen. Die Klausel unterscheide bei einer Netzüberlastung in unzulässiger Weise zwischen dem Datenverkehr von Nutzern, die ein bestimmtes Datenvolumen innerhalb eines Abrechnungsmonats verbraucht hätten, und solchen, die einen geringeren Verbrauch aufwiesen, obwohl beide Nutzergruppen den gleichen Internetzugangstarif gebucht hätten. Damit verstoße sie gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 der EU-Netzneutralitäts-Verordnung.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt. Das OVG hat die Entscheidung des VG Köln nun geändert. Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren lasse sich anhand der Rechtsprechung des EuGH nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die beanstandeten Depriorisierungsklauseln eine nach Art. 3 Abs. 3 Netzneutralitäts-Verordnung nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten. Der EuGH habe diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Im Hauptsacheverfahren bedürfe es daher voraussichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens.
Die bei nicht offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vorzunehmende Interessenabwägung fiel für das OVG zugunsten des Mobilfunkanbieters aus. Dieser habe nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer sofortigen Vollziehung des Be-scheids die beanstandeten Depriorisierungsklauseln sowohl gegenüber vielen Bestands- als auch Neukunden voraussichtlich unwiederbringlich verloren wären, wenn man sie aus den Verträgen nehmen müsste bzw. bei Vertragsschluss nicht aufnehmen dürfte.
(*Anmerkung der Redaktion: In einer ersten Version der Meldung hatte es fälschlicherweise geheißen, das OVG bitte den EuGH um Klärung im Streit um Datenpriorisierung. Tatsächlich bedürfte es einer solchen erst im Verfahren der Hauptsache. bw, 15.06.2026, 15.28 Uhr)
- Redaktion beck-aktuell, kw
- mit Material der dpa
- OVG Nordrhein-Westfalen
- Beschluss vom 12.06.2026
- 13 B 1232/25
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TK-Unternehmen darf Heavy-User-Klauseln vorerst weiterverwenden. beck-aktuell, 15.06.2026 (abgerufen am: 15.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199876)



