Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
EuGH zu Glücksspiel-Kooperation

Geschäftspartnerschaft kostet Google die Haftungsbefreiung

Google und Youtube
Google haftet für Videos von YouTube-Geschäftspartnern © MichaelVi / Adobe Stock

Der EuGH versagt den Schutz als Hosting-Anbieter, wenn ein Unternehmen seine Rolle als technischer Vermittler verlässt: Wer vor einer Geschäftspartnerschaft Kanalthemen und Videoinhalte prüfe, handele nicht mehr passiv und hafte für rechtswidrige Glücksspielwerbung.

Der EuGH hat entschieden, dass sich Google nicht auf die Haftungsbefreiung für Hosting-Anbieter berufen kann, wenn das Unternehmen vor dem Abschluss einer Geschäftspartnerschaft die Inhalte eines YouTube-Kanals überprüft hat. YouTube gehört zum Google-Konzern. Im konkreten Fall ging es um Videos, die für Online-Gewinnspiele warben und damit gegen italienisches Recht verstießen (Urteil vom 16.07.2026 - C-421/24).

Ausgangspunkt war eine Geldbuße von 750.000 Euro, die die italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) im Juli 2022 gegen Google Ireland verhängt hatte. Die Behörde ordnete zudem an, mehrere YouTube-Videos zu entfernen, die für Online-Gewinnspiele mit Geldeinsatz warben. Ein Content-Ersteller, der mit Google über eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung verbunden war, hatte die Videos hochgeladen. Die Vereinbarung sah unter anderem eine Aufteilung der Werbeeinnahmen vor. Vor ihrem Abschluss hatte Google das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen und neuesten Videos sowie die zugehörigen Metadaten geprüft.

Google klagte gegen die Entscheidung vor einem italienischen Verwaltungsgericht und berief sich auf die E-Commerce-Richtlinie: Als Hosting-Anbieter sei das Unternehmen für die von Dritten eingestellten Inhalte nicht verantwortlich. Die AGCOM hielt dem entgegen, dass die europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr auf Gewinnspieltätigkeiten gar nicht anwendbar seien. Der mit dem Rechtsstreit befasste italienische Staatsrat legte dem EuGH die Frage vor.

Inhaltsprüfung schließt Vermittlerrolle aus

Der Gerichtshof stellte zunächst klar, dass das Unionsrecht Gewinnspiele zwar wegen der tiefgreifenden sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten von der Harmonisierung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs ausnehme. Die Tätigkeit des Online-Hostings sei aber nicht untrennbar mit Gewinnspielen verbunden, da sie darin bestehe, vom Nutzer bereitgestellte Inhalte ohne jegliche Werbeabsicht neutral zu speichern. Das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele falle daher nicht unter den Ausschluss und unterliege den europäischen E-Commerce-Vorschriften.

Im zweiten Schritt nahm sich der EuGH die entscheidende Frage vor: Kann sich Google hier auf die Haftungsbefreiung berufen? Dafür müsse ein Betreiber als "Vermittler" handeln, also eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit ausüben, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Informationen ausschließe. Das sei nicht der Fall, wenn ein Plattformbetreiber im Vorfeld einer Geschäftspartnerschaft das Kanalthema, die beliebtesten Videos und die Metadaten prüfe. Der Betreiber erlange so konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos und könne sich nicht auf die Vermittlerrolle berufen.

Es obliege nun dem italienischen Gericht zu prüfen, ob Google vernünftigerweise in Unkenntnis darüber sein konnte, dass der betreffende YouTube-Kanal Gewinn- und Glücksspiele zum Hauptthema hatte und Videos enthielt, die diese Spiele bewarben.