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OVG Münster verneint Anspruch eines Hartz-IV-Empfängers auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Jobcenter-Sachbearbeiter

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Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiter eines Jobcenters. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster im Fall eines Hartz-IV-Empfängers entschieden, der unter Berufung auf das IFG des Bundes verlangt hatte, ihm die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 16.06.2015, Az.: A 2429/14).

Telefonische Kontaktaufnahme über Service-Center möglich

Das beklagte Jobcenter beschäftigt an seinen sieben Standorten im Stadtgebiet Köln rund 1.300 Mitarbeiter. Es bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Für die telefonische Kontaktaufnahme ist ein Service-Center eingerichtet, das unter einer einheitlichen (im Internet veröffentlichten) Telefonnummer erreichbar ist.

OVG bestätigt Abweisung der Klage

Der Kläger begehrte die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen, das OVG diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Damit liegt nun das erste obergerichtliche Urteil zu der bundesweit umstrittenen Rechtsfrage vor.

Funktionsfähigkeit des Jobcenters steht Anspruch entgegen

Das OVG führt aus, dass das IFG keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiter des Jobcenters begründe. Der Anspruch sei nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.

Sachbearbeiter sollen konzentriert arbeiten können

Die Organisationsentscheidung des Beklagten, die telefonische Erreichbarkeit nicht durch die eigenen Sachbearbeiter, sondern durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen, diene einer effektiven Organisation der Arbeitsabläufe, so das OVG. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und persönlichen Beratungsgespräche stellen können, ohne dabei ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden.

Auch Datenschutzbelange rechtfertigen Service-Center-Lösung

Zudem werde das Problem vermieden, dass der persönlich anwesende Kunde das Telefonat mithören könne oder zur Gewährleistung des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse, heißt es in der Entscheidung weiter. Der im Bereich der Massenverwaltung einer Großstadt tätige Beklagte habe dieses Konzept für erforderlich halten dürfen, um die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtung bestmöglich zu gewährleisten, so das OVG.