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OVG Münster

Untersagung der Sportwettenvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht vollziehbar

Vergessene Anrechte

Das Fehlen einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten kann einem Wettvermittler in Nordrhein-Westfalen nicht entgegengehalten werden, weil das europarechtswidrige Sportwettmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbesteht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes klargestellt und Untersagungsverfügungen für nicht vollziehbar angesehen, mit denen die Stadt Köln wegen ihres Wettangebots gegen private Sportwettbüros vorgegangen war. Eine Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten könne bei dieser Rechtslage allenfalls noch darauf gestützt werden, dass die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist, betonte das Gericht (Beschlüsse vom 14.04.2016, Az.: 4 B 860/15, BeckRS 2016, 45217 und 4 B 1437/15).

Stimmige Vollzugspraxis nicht ersichtlich

Selbst hierauf habe die Stadt Köln in den entschiedenen Fällen nicht ermessensfehlerfrei abgestellt, monierte das OVG. Die Ermessensausübung lasse nicht erkennen, dass die angefochtene Entscheidung Teil einer kohärenten, also in sich stimmigen, Vollzugspraxis sei. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, weil die tatsächliche Situation des Sportwettenmarktes in keiner Weise der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrags eines experimentellen regulierten Angebots einer beschränkten Zahl privater konzessionierter Wettanbieter in erlaubten Wettannahmestellen entspreche, sondern sich als unregulierter Markt des freien Wettbewerbs darstelle, ohne dass ein Ende dieses Zustands absehbar wäre.

Vollzugspraxis ermessensfehlerhaft

In der bundesweit wenigstens hinsichtlich der grundsätzlichen Zielrichtung zu koordinierenden Vollzugspraxis unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags bestehe offenbar erhebliche Unsicherheit darüber, inwieweit torbezogene Wetten materiell-rechtlich als von vornherein unzulässige Ereigniswetten zu werten seien oder als – sogar in Form von Live-Wetten – ausnahmsweise zulassungsfähige Endergebniswetten angesehen werden könnten. Solange staatliche Lotterieunternehmen und staatlich beherrschte Anbieter bestimmte Wetten wie beispielsweise strukturell gleichartige torbezogene Wetten flächendeckend überhaupt anböten, genüge eine Vollzugspraxis, die vergleichbare Wettangebote in einzelnen Gemeinden ausschließlich gegenüber bestimmten privaten Anbietern untersage, nicht den Anforderungen des Unionsrechts. Sie stelle sich als inkohärent und damit jedenfalls als ermessensfehlerhaft dar. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.