Stationäre Kundgebung am Jahrestag der HoGeSa-Krawalle darf stattfinden

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Stationäre Kundgebung am Jahrestag der HoGeSa-Krawalle darf stattfinden. beck-aktuell, 22.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186066)
Das Verbot einer stationären Kundgebung am Jahrestag der HoGeSa-Krawalle ("Hooligan gegen Salafisten") wird durch die Verbotsverfügung des Kölner Polizeipräsidenten nicht gedeckt. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster per Beschluss vom 21.10.2015 entschieden. Damit bleibt ein Aufzug zwar verboten, eine stationäre Kundgebung kann jedoch stattfinden (Az.: 15 B 1201/15).
Polizeipräsidium verbietet angemeldete Demo und Kundgebung aus Angst vor erneuten Ausschreitungen
Das OVG bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Das Polizeipräsidium Köln hatte den für den 25.10.2015 angemeldeten Demonstrationszug und die geplante Kundgebung im Bereich des Breslauer Platzes in Köln unter dem Motto "Köln 2.0 – friedlich und gewaltfrei gegen islamistischen Extremismus“ vollständig verboten. Zur Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen zu erwarten sei, dass die Veranstaltung unfriedlich sein werde, weil eine Wiederauflage der HoGeSa-Krawalle des Vorjahres zu erwarten sei. Im Herbst 2014 hatten an der Demonstration, die als Kundgebung gegen Salafisten angemeldet worden war, rund 5.000 Hooligans und Rechtsextremisten teilgenommen. Sie hatten sich Straßenschlachten mit der Polizei geliefert, 49 Einsatzkräfte waren dabei verletzt worden.
Eilantrag des Veranstalters teilweise erfolgreich
Dem Eilantrag des Veranstalters gegen das Verbot hatte das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Zwar hielt es das Verbot des Demonstrationszuges für rechtmäßig. Bezüglich der stationären Kundgebung entsprach das Gericht dem Antrag jedoch mit der Maßgabe, dass eine Kundgebung unter polizeilichen Auflagen stattfinden könne. Die Beschwerde des Polizeipräsidenten gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen.
OVG: Kein konkreter Hinweis auf mögliche Ausschreitungen während stationärer Kundgebung
Zur Begründung hat es – wie schon das Verwaltungsgericht – maßgeblich darauf abgestellt, dass im Anschluss an die Ausschreitungen des Vorjahres stationäre Kundgebungen aus dem Umfeld der HoGeSa in Hannover und Essen stattgefunden hätten, die im Wesentlichen friedlich verlaufen seien. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich vor diesem Hintergrund nicht hinreichend konkret, dass die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung auch als rein stationäre Veranstaltung einen gewalttätigen Verlauf nehmen werde. Die Gewalteskalation im vergangenen Jahr sei gerade während des Aufzugs aufgetreten. Demgegenüber habe eine lediglich ortsgebundene Kundgebung einen wesentlich anderen Gefährdungscharakter. Sie könne sowohl von Seiten des Veranstalters als auch – soweit erforderlich – von der Polizei besser unter Kontrolle gehalten werden.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Münster
- Beschluss vom 21.10.2015
- 15 B 1201/15
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Stationäre Kundgebung am Jahrestag der HoGeSa-Krawalle darf stattfinden. beck-aktuell, 22.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186066)



