Presse kann Anspruch auf Auskunft des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR haben

Zitiervorschlag
Presse kann Anspruch auf Auskunft des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR haben. beck-aktuell, 30.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173836)
Ein Anspruch von Pressevertretern gegenüber dem Landesrechnungshof auf Erteilung von Auskünften über eine Prüfung des WDR ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Da der WDR eine öffentliche Aufgabe im Wesentlichen unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel erfülle, bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, über die konkrete Verwendung dieser Mittel Auskunft zu erlangen, argumentierte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster (Urteil vom 28.06.2016, Az.: 5 A 987/14).
VG Düsseldorf bejahte (beschränkten) Auskunftsanspruch
Ein Journalist hatte vom Landesrechnungshof Auskunft über nicht veröffentlichte Teile der Ergebnisse der Prüfung des WDR verlangt, die dieser generell ablehnte. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Journalisten gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Landesrechnungshof auf, die begehrten Auskünfte zu erteilen, soweit deren Inhalte nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen, auf die sich der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt berufen kann (BeckRS 2014, 50620). Die vom Landesrechnungshof gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte vor dem OVG keinen Erfolg.
OVG sieht öffentliches Interesse an Auskunft
Der Landesrechnungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse zur Auskunft verpflichtet, so das OVG. Die Auskunftspflicht gelte grundsätzlich auch für die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR nach dem WDR-Gesetz. Dem stehe nicht entgegen, dass der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Blick auf seinen verfassungsmäßigen Auftrag der Vielfaltsicherung "staatsfern" organisiert sei. Der WDR erfülle eine öffentliche Aufgabe im Wesentlichen unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel. Es bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, über die konkrete Verwendung dieser Mittel Auskunft zu erlangen. Vorschriften des WDR-Gesetzes schlössen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht von vornherein aus. Dieser könne auch die vom Landesrechnungshof im Verlauf des Prüfungsverfahrens für erledigt erklärten Teile des Prüfberichts zum Gegenstand haben, die vom WDR nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht zu veröffentlichen seien.
Rundfunkfreiheit begründet keinen die gesamte Tätigkeit des Senders umfassenden Schutz
Das VG habe den presserechtlichen Auskunftsanspruch auch nicht weitergehend eingrenzen müssen. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung auch der Ergebnisse der Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof, die nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fielen. Das Grundrecht verlange keinen undifferenziert auf die gesamte Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bezogenen Schutz vor Auskunftsansprüchen. Ein solcher sei auch nicht mit Blick auf die Wettbewerbssituation des WDR gegenüber dem privaten Rundfunk oder zum Schutz der Effektivität der Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof geboten. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Münster
- Urteil vom 28.06.2016
- 5 A 987/14
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Presse kann Anspruch auf Auskunft des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR haben. beck-aktuell, 30.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173836)



