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OVG Münster

Nordrhein-Westfalen muss Zensus-Daten für mehrere Gemeinden vorerst weiter aufbewahren

Rentenrebellen

Das Land Nordrhein-Westfalen darf die Daten für mehrere Gemeinden aus dem Zensus 2011 nicht löschen, bis über deren Klagen gegen die Feststellung ihrer jeweiligen amtlichen Einwohnerzahl rechtskräftig entschieden ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster als Beschwerdeinstanz in mehreren Eilverfahren bestätigt. Das OVG teilt mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes die Zweifel der Verwaltungsgerichte an der Verfassungsmäßigkeit der Fristbestimmungen im Zensusgesetz 2011 (Beschlüsse vom 03.06.2015, Az.: 4 B 458/15 und 4 B 512/15).

Landesbetrieb: ZensG 2011 schreibt ausnahmslose Löschung bis Mai 2015 vor

Die Verwaltungsgerichte Aachen und Düsseldorf hatten den Landesbetrieb Information und Technik - IT.NRW - jeweils im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, das gesamte bei ihm vorhandene Datenmaterial aus dem Zensus 2011, das die antragstellenden Gemeinden (Baesweiler, Bad Münstereifel, Aachen, Geilenkirchen, Buchholz) betraf, von Datenlöschungen nach § 19 ZensG 2011 auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die gemeindlichen Klagen gegen die Feststellung ihrer jeweiligen amtlichen Einwohnerzahl rechtskräftig entschieden ist. Der Landesbetrieb hatte dagegen mit der Beschwerde im Wesentlichen eingewandt, das Gesetz ordne in § 19 ZensG 2011 die Löschung der Hilfsmerkmale und die Vernichtung der Erhebungsunterlagen ausnahmslos bis zum 09.05.2015 an.

OVG: Verfassungsmäßigkeit der Fristbestimmungen zweifelhaft

Das OVG hat die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und die Beschwerden zurückgewiesen. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasse eine subjektive Rechtsstellungsgarantie, die grundrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sei und ihrerseits die Gewährung effektiven Rechtsschutzes einschließe. Es komme ernsthaft in Betracht, die Fristbestimmungen des § 19 ZensG 2011 dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass Erhebungsdaten aus dem Zensus 2011 erst dann zu löschen seien, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr benötigt würden. Zudem bestünden prozessuale Möglichkeiten, dem Statistikgeheimnis unterliegende Erhebungsunterlagen und sonstige Daten aus dem Zensus 2011 zum Gegenstand eines Verwaltungsprozesses über gemeindliche Klagen gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl zu machen, so das OVG.