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OVG Münster

"Licht-Aus"-Aktion des Düsseldorfer Oberbürgermeisters gegen "Dügida" war rechtswidrig

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die "Licht-Aus"-Aktion des Düsseldorfer Oberbürgermeisters im Januar 2015 aus Protest gegen eine Demonstration des Pegida-Ablegers "Dügida" war wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 04.11.2016 entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert. Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration sei hingegen rechtmäßig gewesen. Das OVG hat die Revision zugelassen (Az.: 15 A 2293/15).

Protest gegen "Dügida"-Demonstration durch "Licht-Aus"-Aktion

Die Klägerin war verantwortliche Leiterin einer für den 12.01.2015 in Düsseldorf angemeldeten Versammlung mit dem Motto "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes". Aus Anlass dieser Versammlung hatte der Düsseldorfer Oberbürgermeister vom 07. bis zum 11.01.2015 auf der Internetseite www.duesseldorf.de die Erklärung "Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz" eingestellt. In dieser Erklärung kündigte der Oberbürgermeister an, dass am 12.01.2015 ab 18.25 Uhr an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet würde. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein "Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus" zu setzen.

Oberbürgermeister rief außerdem zu Gegendemonstration auf

Darüber hinaus bat der Oberbürgermeister in der Erklärung um die Teilnahme an der parallel stattfindenden Gegendemonstration "Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass". Wie angekündigt, wurde die Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden der Beklagten wie dem Rathaus, dem Rheinturm und dem Schlossturm tatsächlich abgeschaltet. Das VG wies die Klage der Anmelderin der "Dügida"-Demonstration mangels Feststellungsinteresse als unzulässig ab (BeckRS 2015, 52178). Dagegen legte die Anmelderin Berufung ein.

OVG: Klage zulässig - Feststellungsinteresse gegeben

Das OVG hat die VG-Entscheidung auf die Berufung hin teilweise geändert. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gerichtete Klage sei zulässig. Die Klägerin habe wegen des Eingriffs in ihre Versammlungsfreiheit, der mit der streitigen Erklärung verbunden gewesen sei, ein berechtigtes Interesse daran, deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen.

"Licht-Aus"-Aktion verstößt gegen Sachlichkeitsgebot

Als rechtswidrig sei allerdings nur die "Licht-Aus"-Maßnahme und der diesbezügliche Aufruf des Oberbürgermeisters zu beurteilen, so das OVG. Mit dem Aufruf und der Abschaltung der Beleuchtung habe der Oberbürgermeister gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Er habe damit seine Befugnis, sich in sachlicher Weise mit Geschehnissen im Stadtgebiet von Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten, indem er den auf eine geistige, diskursive Auseinandersetzung beschränkten Bereich politischer Kommunikation verlassen habe.

Aufruf zu Teilnahme an Gegendemonstration rechtmäßig

Demgegenüber hält das OVG seine Bitte, an einer zeitgleichen - friedlichen - Gegendemonstration teilzunehmen, nicht für unsachlich. Dieser Aufruf sei für sich genommen weder diffamierend gewesen noch habe er die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit durch die Klägerin in erheblicher Weise erschwert. Auch habe er das Neutralitätsgebot nicht verletzt. Dieses gelte grundsätzlich nur gegenüber politischen Parteien.

Äußerungsbefugnisse eines Oberbürgermeisters gegenüber politischen Bewegungen ohne Parteicharakter klärungsbedürftig

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG zugelassen, weil der Fall grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich des Inhalts und der Grenzen der grundrechtsrelevanten Äußerungsbefugnisse eines Oberbürgermeisters gegenüber politischen Bewegungen aufwerfe, die keine politischen Parteien seien.