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OVG Münster

Journalist darf Gutachten über NS-Vergangenheit ehemaliger Ministeriumsmitarbeiter einsehen

Revitalisierte VwGO

Einem Journalisten darf die Einsichtnahme in ein Gutachten über die NS-Vergangenheit ehemaliger Mitarbeiter des Bundeslandwirtschaftsministeriums nicht verwehrt werden. Dies gilt jedenfalls für Informationen über "deutlich kritikwürdige" oder "nicht ehrwürdige" Personen oder solche, deren Todeszeitpunkt mindestens drei Jahre zurückliegt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster mit Urteil vom 10.08.2015 entschieden (Az.: 8 A 2410/13).

Sachverhalt

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hatte zur Klärung der Ehrwürdigkeit ehemaliger Bediensteter im Falle ihres Ablebens einen Privatdozenten mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Darin wurden die Lebensläufe von 62 ehemaligen Bediensteten des Ministeriums, die zum Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtenauftrags im Jahr 2005 noch lebten, im Hinblick auf ihre nationalsozialistische Vergangenheit untersucht und bewertet. Einem Antrag des Klägers - eines Journalisten - auf Einsichtnahme in das Gutachten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entsprach das Ministerium nur teilweise. Die umfangreichen geschwärzten Textstellen enthielten personenbezogene Daten auf der Grundlage von Personalakten. Sie könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgegeben werden, so das Ministerium. Die Klage blieb erstinstanzlich ohne Erfolg.

OVG: Noch lebende Personen müssen Einsicht zustimmen

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger auf seine Berufung hin teilweise Recht gegeben. Soweit sich die im Schlussbericht enthaltenen Informationen auf noch lebende Personen beziehen, hat das Gericht allerdings die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach die Beklagte (lediglich) verpflichtet ist, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem geltend gemachten Anspruch stehe insoweit der Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG entgegen, soweit die Betroffenen nicht in die Herausgabe der sie betreffenden Informationen einwilligten. Die Beklagte sei entgegen ihrer Auffassung verpflichtet, die noch lebenden ehemaligen Bediensteten zu fragen, ob sie einer Einsichtnahme zustimmen.

Personenbezogene Daten grundsätzlich auch nach Tod geschützt

Hinsichtlich der bereits verstorbenen ehemaligen Mitarbeiter hat der Senat die Beklagte verpflichtet, die Einsichtnahme in das Gutachten zu gewähren, soweit diese Personen im Schlussbericht als "deutlich kritikwürdig" oder "nicht ehrwürdig" bezeichnet werden oder ihr Todeszeitpunkt mindestens drei Jahre zurückliegt. Der Schutz personenbezogener Daten stehe dem Informationszugang nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG nur noch begrenzt entgegen. § 5 Abs. 2 IFG sichere den beamtenrechtlich gewährleisteten Schutz der Vertraulichkeit von Personalakten auch gegenüber Ansprüchen nach dem IFG ab und erstrecke diesen inhaltsgleich auf die im öffentlichen Dienst privatrechtlich Beschäftigten. Personalakten seien nach §§ 106 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG) auch nach dem Tod des jeweiligen Bediensteten grundsätzlich weiterhin vertraulich zu behandeln.

Schutzwürdigkeit von Personalaktendaten Verstorbener jedoch geringer

Diese Vertraulichkeit sei in den §§ 106 ff. BBG jedoch nicht unbegrenzt gewährleistet, sondern werde unter den Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 BBG durchbrochen. Als berechtigtes Interesse im Sinn dieser Vorschrift komme auch ein Interesse der Presse an der Information der Öffentlichkeit über Gegenstände von allgemeinem Interesse in Betracht. Die weiteren engen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift, wonach das berechtigte Interesse an der Information gegenüber dem Schutz der Personalaktendaten "höherrangig" sein muss, lägen hinsichtlich der bereits verstorbenen ehemaligen Bediensteten teilweise vor. Die Schutzwürdigkeit von Personalaktendaten Verstorbener sei mit dem Tod bereits erheblich vermindert und nehme mit zunehmendem Zeitablauf weiter ab.

Informationszugangsinteresse überwiegt bei nicht ehrwürdigen Personen

Ausgehend davon überwiege das Interesse des Klägers am Informationszugang in Bezug auf die als "nicht ehrwürdig" oder "deutlich kritikwürdig" bezeichneten Personen bereits unmittelbar nach dem Tod und im Übrigen jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach dem Versterben derart deutlich, dass die Einsichtnahme zu gewähren sei. Soweit der Datenschutz dem Informationszugang danach zurzeit noch entgegenstehe, komme eine Einwilligung in die Preisgabe der Personalaktendaten nach dem Tod der Betroffenen (etwa durch die Angehörigen) nicht in Betracht.